Alle Urlaubstage, die am Bilanzstichtag vom Arbeitnehmer noch nicht in Anspruch genommen wurden und für die der Arbeitgeber zur Zahlung von Urlaubsentgelt verpflichtet ist, sind grundsätzlich in die Berechnung der Urlaubsrückstellung einzubeziehen. I. Allg. kann es sich dabei nur um rückständige Urlaubstage des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs handeln. Noch offene Urlaubstage aus früheren Jahren dürfen i. d. R. nicht bei der Rückstellungsberechnung berücksichtigt werden, da nach dem Bundesurlaubsgesetz Urlaubstage verfallen, die nicht bis spätestens am 31.3. des Folgejahrs angetreten werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind denkbar, wenn besondere Vereinbarungen weitergehende Übertragungsmöglichkeiten, z. B. bei längeren Erkrankungen des Arbeitnehmers, zulassen. Diese können geregelt sein in:

  • Tarifverträgen,
  • betrieblichen (Rahmen-)Vereinbarungen,
  • einzelvertraglichen Abmachungen.

Zur Bildung der Urlaubsrückstellung sind alle Urlaubstage heranzuziehen, die von den Arbeitnehmern rechtlich noch beansprucht werden dürfen.

 
Hinweis

Resturlaub

Nach der Rechtsprechung des EuGH[1]

verfallen Urlaubsansprüche nicht länger kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 3 S. 1 BurlG), wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf seinen bestehenden Urlaubsanspruch hingewiesen und aufgefordert wird, seinen Urlaub bis zum Ende des Jahres zu nehmen. Diese Rechtsprechung ist bei der Frage zu beachten, ob ein Urlaubsanspruch zum Bilanzstichtag rechtlich noch besteht.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsübertrag

Ein Arbeitnehmer, der einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen hat, war vom 1.10.02 bis zum 30.6.03 krankgeschrieben. Aufgrund einer betriebsinternen Regelung darf der Arbeitnehmer bei einer solch langfristigen Erkrankung rückständige Urlaubstage bis zum 31.3. des übernächsten Kalenderjahrs übertragen. Zum 31.12.03 ergab sich deshalb für den Arbeitnehmer nach der Urlaubskartei folgender Stand der noch offenen Urlaubstage:

 
Urlaubsanspruch 02 30 Tage
02 in Anspruch genommen 14 Tage
Stand 31.12.02 16 Tage
Urlaubsanspruch 03 30 Tage
03 in Anspruch genommen 10 Tage
Stand 31.12.03 36 Tage

Bei der Berechnung der Urlaubsrückstellung für diesen Arbeitnehmer darf also von 36 Urlaubstagen ausgegangen werden. Würden die 16 Alt-Urlaubstage dagegen noch aus 01 stammen, käme eine Einbeziehung in die Rückstellung mangels rechtlicher Verpflichtung des Arbeitgebers nicht in Betracht.

[1] EuGH, Urteile v. 6.11.2018, C – 684/16 (Shiuizu), BB 2018 S. 2803 und C 619/16 (Kreuziger), BB 2018 S. 2803.

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