Leitsatz
1. Die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt kann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL steuerfrei sein.
2. Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL von der Befreiung ausgeschlossen.
Normenkette
§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL
Sachverhalt
Ein als gemeinnützig anerkannter Golfverein behandelte die entgeltliche Nutzung von Golfbällen aus einem Ballautomaten durch Mitglieder und Nichtmitglieder sowie die Nutzung der Golfanlage durch Nichtmitglieder gegen Entgelt (sog. Greenfee) als steuerfrei.
Das FA sah das anders, weil beides nicht unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks seien und darüber hinaus gemeinschaftsrechtlich der Wettbewerbsvorbehalt zu beachten sei. Die Klage hatte Erfolg (FG Nürnberg, Urteil vom 14.02.2006, II 385/2003, Haufe-Index 1873134).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Ob die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers "nur durch die Einnahmen aus Greenfee bzw. der Nutzungsüberlassung des Ballautomaten erreicht werden könnten" war danach nicht von Bedeutung.
Hinweis
1. Die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung für "bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben", ist mit der Befreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für sportliche Veranstaltungen u.a. von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen nicht deckungsgleich; das ist nichts Neues. Auch dass die Nutzungsüberlassung von Golfbällen und der Golfanlage keine sportlichen Veranstaltungen i.S.d. UStG sind, überrascht nicht, denn auch wenn die Anforderungen hierfür nicht hoch sind – die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen oder -geräten ist keine sportliche "Veranstaltung".
2. Neu sind zwei Aspekte:
Zur Abgrenzung der nach der 6. EG-RL befreiten von nicht befreiten Tätigkeiten kann nicht auf die Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb (§ 65 Nr. 2 AO) und die Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden, denn nach Gemeinschaftsrecht ist nur entscheidend, ob eine Leistung für die Tätigkeit, für die die betreffende Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich ist, nicht dagegen – wie nach § 65 Nr. 2 AO – ob "die Zwecke (hier des Vereins) nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können".
Die – auch in Form von Mitgliedsbeiträgen – entgeltliche Nutzungsüberlassung der Anlagen eines Sportplatzes an Mitglieder und Nichtmitglieder sind Dienstleistungen an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, und betreffen deshalb den Kernbereich der von dieser Bestimmung befreiten Leistungen. Daher sind sie auch unerlässlich. Auch der Wettbewerbsvorbehalt des Art. 13 Teil A Abs. 2 der 6. EG-RL greift nicht, denn sonst liefe die Befreiung bei Sportvereinen leer.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 03.04.2008, V R 74/07