OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.2.2015, S 2226 A - 93 - St 216
Anwendung des BFH-Urteils vom 1.8.2007, XI R 48/05 (BStBl 2008 II S. 282)
Bezug: BMF-Schreiben vom 10.11.2008, IV C 3 – S 2226/07/10001 (BStBl 2008 I S. 958)
Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend, so dass diese als in dem Kalenderjahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung dieses Kalenderjahres gezahlt hat.
Der BFH hat mit Urteil vom 1.8.2007 (BStBl 2008 II S. 282) entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sind. Daher werden sie in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden. Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteuererstattungen entsprechend.
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren: Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 1.8.2007 (BStBl 2008 II S. 282) sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen mit Zahlung oder Gutschrift vor dem 30.4.2008 (Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt) einheitlich nicht als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen i.S. des § 11 EStG behandelt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zusatz der OFD:
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Abflusses der USt-Vorauszahlungen bzw. des Zuflusses von Vorsteuerbeträgen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gelten die allgemeinen Regeln, vgl. auch H 11 EStH 2009 unter „Allgemeines”, „Scheck” und „Überweisung”.
Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung gilt eine wirksam geleistete Zahlung als am Fälligkeitstag entrichtet gem. § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO. Im Fall einer erteilten Lastschrift-Einzugsermächtigung gilt die USt-Vorauszahlung daher bei fristgerecht abgegebener Voranmeldung und hinreichender Deckung des Kontos bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, unabhängig von einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme durch das Finanzamt.
Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2014, Aktenzeichen VIII R 34/12, seine Rechtsprechung bestätigt, dass als „kurze Zeit” i.S. des § 11 EStG ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen gilt. Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums komme auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht. Im Streitfall hatte der Stpfl. am Montag, den 11.1.2010 die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2009 gezahlt und als Betriebsausgabe für das Jahr 2009 behandelt, das FA die Zahlung aber zutreffend dem VZ 2010 zugeordnet.
Ich bitte daher, die Bearbeitung der bislang ruhenden Rechtsbehelfsverfahren wieder aufzunehmen und im Sinne der Entscheidung des BFH abzuschließen.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 Satz 2
EStG § 11 Abs. 2 Satz 2