Zu hoher Steuerausweis (§ 14c Absatz 1 Satz 1 UStG)

 

(1) 1Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag (§ 14c Absatz 1 UStG). 2Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Absatz 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält. 3Die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags ist jedoch unverzichtbar. 4Die Vorschrift des § 14c Absatz 1 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. 5Hiernach werden von § 14c Absatz 1 UStG Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.1981 – BStBl II S. 547):

 

1.

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde,

 

2.

für steuerfreie Leistungen,

 

3.

für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG) und außerdem

 

4.

für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann.

6Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet, obwohl der Leistungsempfänger diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Abschnitt 192 Absatz 9).

 

(2) Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Absatz 1 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist.

 

(3) Die Regelung des § 14c Absatz 1 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Absatz 2 Satz 3 UStG) anzuwenden, soweit der Gutschriftsempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. BFH-Urteil vom 23.4.1998 – BStBl II S. 418).

 

(4) § 14c Absatz 1 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei verdecktem Preisnachlass vgl. Abschnitt 153 Absatz 4) oder für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.4.1994 – BStBl II S. 718).

Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises (§ 14c Absatz 1 Satz 1 UStG)

 

(5) 1Der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. 2In diesem Fall ist § 17 Absatz 1 UStG entsprechend anzuwenden. 3Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde. Zur Berichtigung von Rechnungen im Übrigen vgl. Abschnitt 188a.

Beispiel:

1Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 16 %, obwohl hierfür nach § 12 Absatz 2 UStG nur 7 % geschuldet werden.

Entgelt 1.000,-- €
+ 16 % Umsatzsteuer 160,-- €
Rechnungsbetrag 1.160,-- €

2Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, so ergibt sich folgende berichtigte Rechnung:

Entgelt 1.000,-- €
+ 7 % Umsatzsteuer 70,-- €
Rechnungsbetrag 1.070,-- €

3Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, so ergibt sich die richtige Steuer durch Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:

Rechnungsbetrag mit Steuer 1.160,-- €
darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes von 7 % = 7/107 75,89 €
Rechnungsbetrag ohne Steuer 1.084,11 €
Berichtigte Rechnung:  
Entgelt 1.084,11 €
+ 7 % Umsatzsteuer 75,89 €
Rechnungsbetrag 1.160,-- €
 

(6) 1Die Folgen des § 14c Absatz 1 UStG treten nicht ein, wenn in Rechnungen für nicht steuerpflichtige Lieferungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in einem Betrag angegeben wird. 2Ist die Steuer für einen nicht steuerpflichtigen Umsatz in der Rechnung gesondert ausgewiesen worden, z. B. für eine Ausfuhrlieferung, eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine nicht steuerbare Lieferung im Ausland, kann der leistende Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 19.9.1996 – BStBl 1999 II S. 249). – -3 Die Berichtigung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer im Sinne des § 14c Absatz 1 UStG erfolgt durch Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 – BStBl 1993 II S. 383). 4Dem Leistungsempfänger muss eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung tatsächlich zugehen. 5Es können mehrere Berichtigungen in einer einzigen Korrekturmeldung zusammengefasst werden, wenn sich daraus erkennen lässt, auf welche Umsatzsteuerbeträge im Einzelnen sich die Berichtigung beziehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 25.2.1993 – BStBl II S. 643). 6Wird der für eine Leis...

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