Rz. 886

Die Geschäftsführer einer GmbH sind gem. § 41 GmbHG verpflichtet, die Führung der erforderlichen Handelsbücher sicherzustellen, und gem. §§ 242, 264 Abs. 1 HGB auch zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet.

 

Rz. 887

Außerdem haben die Geschäftsführer umfangreiche Steuerpflichten zu erfüllen, § 34 AO. Hierunter fallen unter anderem

  • die Führung der Bücher;
  • die Abgabe von Steuererklärungen;
  • die Erfüllung von Steuerschulden der GmbH sowie
  • die Einbehaltung und Abführung von Abzugssteuern für Rechnung eines Dritten.[1]

Der Geschäftsführer haftet nach § 69 AO persönlich für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er seine Pflichten zur Abgabe einer Steuererklärung oder zur Entrichtung der Steuerschuld der GmbH verletzt hat. Zu diesen Pflichten zählt auch die sogenannte Mittelvorsorgepflicht. Danach muss der Geschäftsführer ausreichend Mittel bereithalten, um eine Steuer bei deren Fälligkeit bezahlen zu können. Eine zumindest grob fahrlässige Verletzung dieser Mittelvorsorgepflicht liegt selbst dann vor, wenn der Geschäftsführer zwar ausreichend Vermögen auf einem Bankkonto bereithält, gleichzeitig aber Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Gesellschaft die Steuerlast bei Fälligkeit dennoch nicht wird begleichen können (z. B. aufgrund Sicherungsrecht Dritter). Der Geschäftsführer muss die Steuerzahlung vielmehr für die Finanzverwaltung sichern und darf nicht der Finanzverwaltung den Zugriff auf das Bankkonto in sonstiger Weise entziehen. Dies alles gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer bei Fälligkeit der Steuer abberufen ist oder sein Amt zu diesem Zeitpunkt niedergelegt hatte.[2]

 

Rz. 888

Handelt es sich um eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft, so ist eine Prüfung durch einen Abschlussprüfer vorzunehmen, § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der Geschäftsführer ist hierbei verpflichtet, dem von der Gesellschafterversammlung gewählten Abschlussprüfer den Prüfauftrag zu erteilen. Außerdem treffen die Geschäftsführer dem Abschlussprüfer gegenüber umfangreiche Aufklärungs- und Nachweispflichten gem. § 320 Abs. 2 HGB, die eine sorgfältige Prüfung durch den Abschlussprüfer gewährleisten sollen.

[1] Koenig, in Koenig AO, 3. Auflage 2014, § 34 Rn. 17 m. w. N.

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