2.12.1 Amtsbeendigung durch Zeitablauf

 

Rz. 935

Ist eine konkrete Amtszeit bestimmt, so endet die Organstellung mit dem Ablauf der festgelegten Amtszeit. In diesen Fällen ist keine gesonderte Erklärung erforderlich, die Beendigung tritt automatisch ein. Wenn der Gesellschaftsvertrag eine konkrete Amtszeit vorgibt, kann durch Gesellschafterbeschluss keine automatische Verlängerung der Amtszeit beschlossen werden. Hierfür wäre eine Gesellschaftsvertragsänderung in der Form des § 53 GmbHG erforderlich.[1] Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, können Mitglieder des Aufsichtsorgans beliebig häufig wiederbestellt werden.

2.12.2 Abberufung

 

Rz. 936

Mitglieder des Aufsichtsorgans können auch vor Ablauf ihrer Amtszeit von ihrer Organstellung abberufen werden. Die Abberufungskompetenz obliegt als Annexkompetenz zur Bestellung grundsätzlich dem Bestellungsorgan, also der Gesellschafterversammlung bei von dieser gewählten Organmitgliedern (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG) und einzelnen Gesellschaftern bei von diesen entsandten Organmitgliedern. In letzterem Fall verbleibt den Gesellschaftern lediglich die unentziehbare Abberufungsbefugnis aus wichtigem Grund.[1] Besteht ein Entsenderecht, so erreicht die überwiegende Auffassung dieses Ergebnis richtigerweise über eine analoge Anwendung des § 103 Abs. 2 Satz 1 AktG, der das jederzeitige Abberufungsrecht des Entsendeberechtigten normiert.[2] Mangels eröffneter Anwendbarkeit des § 103 Abs. 3 AktG ist eine gerichtliche Abberufung bei der GmbH nicht zulässig. Ob die Möglichkeit einer gerichtlichen Abberufung durch entsprechende Gesellschaftsvertragsregelungen getroffen werden kann, ist streitig, im Ergebnis aber abzulehnen.[3] Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesellschafter einer GmbH berechtigt sein sollten, außerhalb gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften autonom die sachliche Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichtes zu begründen.

 

Rz. 937

Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, ist zur Abberufung nach den §§ 52 Abs. 1 GmbHG, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Umstritten ist, ob diese Mehrheit auch für eine Abberufung aus wichtigem Grund erforderlich ist: Eine Auffassung geht davon aus, dass insbesondere aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 103 Abs. 1 AktG auch in diesem Fall eine Dreiviertelmehrheit notwendig sein soll.[4] Andere gehen hingegen davon aus, dass eine einfache Mehrheit in diesem Fall ausreichend sei:[5] Durch das Erfordernis einer Dreiviertelmehrheit würde die Abberufbarkeit der Beiratsmitglieder stärker eingeschränkt als die eines Geschäftsführers, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes immer mit einfacher Mehrheit gem. § 47 Abs. 1 GmbHG abberufen werden kann.[6] Dem ist jedoch zu widersprechen. Der Wortlaut des § 103 Abs. 1 AktG, auf den § 52 Abs. 1 GmbHG verweist, ist eindeutig, eine Auslegung über die Wortlautgrenzen hinweg mithin nicht geboten. Ein ausreichender Schutz besteht in dem Recht der Gesellschafter, eine Abberufung aus wichtigem Grund abweichend von § 103 Abs. 1 AktG durch mit einfacher Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschluss zuzulassen.

 

Rz. 938

In dem Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter die Abberufbarkeit erleichtern wie erschweren. Zulässig ist insbesondere eine Regelung, die für die Abberufung insgesamt das Ausreichen einer einfachen Mehrheit konstatiert, oder eine solche, die die Abberufung generell nur aus wichtigem Grund zulässt. Ein vollständiger Ausschluss der Abberufung ist hingegen nicht möglich.[7]

 

Rz. 939

Bei der Abstimmung darf ein Gesellschafter, der als Organmitglied berufen ist, mitstimmen, sofern es sich nicht um eine Abberufung aus wichtigem Grund handelt; nur in letzterem Fall ist er gem. § 47 Abs. 4 GmbHG von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.[8]

 

Rz. 940

Eine wirksame Abberufung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist im konkreten Fall nichts anderes bestimmt, so wird die Abberufung mit dem Zugang beim Empfänger wirksam.

[1] So die überwiegende Auffassung: Nießen in Gehrlein/Born/Simon, § 52 Rn. 34; Giedinghagen in Michalski, § 52 Rn. 146; Jaeger, in BeckOK-GmbHG, § 52 Rn. 16; Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 141; zweifelnd: Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 49.
[2] So z. B. Jaeger, in BeckOK-GmbHG, § 52 Rn. 16; Altmeppen, in Roth/Altmeppen, § 52 Rn. 15; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 49 (ergänzende Gesellschaftsvertragsauslegung).
[3] Diekmann, in MüHaGesR, Band 3, § 48 Rn. 47; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 48; Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 151; a. A.: Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 205 ff.
[4] Z. B. Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 198, Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 47; Jaeger, in BeckOK-GmbHG, § 52 Rn. 16; Altmeppen, in Roth/Altmeppen, § 52 Rn. 15;
[5] Peres, in Saenger/Inhester, § 52 Rn. 49; Lutter/Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, § 52 Rn. 9.
[6] Vgl. hierzu Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 198.
[7] Allgemei...

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