Rz. 967

Ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan nichts anderes bestimmt, so tagt das Aufsichtsorgan grundsätzlich in Sitzungen, vgl. §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 110 AktG (ergänzend s. Rn. 974 ff.). Es bedarf dann einer Einberufung, die formfrei durch den Vorsitzenden erfolgt, sofern ein solcher bestellt ist. Wurde ein Vorsitzender nicht bestellt und wurde die Zuständigkeit für die Einberufung nicht anderweitig geregelt, kann jedes Organmitglied, aber auch die Geschäftsführung das Aufsichtsorgan einberufen.[1] Die Einberufung muss Ort- und Zeitangaben, die Tagesordnung und zur Vorbereitung auf die Sitzung notwendige Materialien (Berichte etc.) enthalten.[2] Eine Einberufungsfrist kann durch den Gesellschaftsvertrag oder die Geschäftsordnung vorgesehen werden, ist dies nicht der Fall, so muss zwischen der Einberufung und der Sitzung ein Zeitraum liegen, der es den Mitgliedern ermöglicht, sich auf die Sitzung ausreichend vorzubereiten. Die Tagesordnung kann durch einzelne Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe von Gründen ergänzt werden.

 

Rz. 968

Ist ein Vorsitzender bestellt und verlangt ein Mitglied des Aufsichtsorgans oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Sitzung durch diesen, so muss – wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt – die Einberufung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 110 Abs. 1 AktG. Kommt der Vorsitzende dem Verlangen nicht nach, kann das Mitglied bzw. die Geschäftsführung selbst die Einberufung vornehmen.

 

Rz. 969

Das Aufsichtsorgan muss grundsätzlich zweimal im Kalenderhalbjahr tagen, es kann jedoch beschließen, dies nur einmal pro Kalenderhalbjahr zu tun, §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 110 Abs. 3 AktG. Hierbei handelt es sich allerdings nur um die Mindestanzahl von Sitzungen. Erscheinen weitere Sitzungen zum Wohl der Gesellschaft erforderlich, zum Beispiel aufgrund einer drohenden Insolvenz, sind diese ebenfalls abzuhalten. Denn das Aufsichtsorgan muss in diesen Fällen prüfen, ob eine Insolvenzreife vorliegt und die Geschäftsführer gegebenenfalls auffordern, einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern eine Insolvenzantragspflicht besteht.[3]

 

Rz. 970

Ob und ggf. welche zeitlichen Abstände zwischen den Sitzungen festgelegt werden, unterliegt gem. § 52 Abs. 1 GmbHG ebenfalls der Disposition der Gesellschafter. So können diese durch Gesellschaftsvertrag auch geringere Abstände zwischen den Sitzungen festlegen (z. B. monatlich). Als untere Grenze ist jedoch die einmalige Sitzung pro Kalenderhalbjahr anzusehen, damit das Aufsichtsorgan seine Aufgaben angemessen wahrnehmen und erfüllen kann.

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 86.
[2] Nießen, in Gehrlein/Born/Simon, § 52 Rn. 50.
[3] Vgl. zur Haftung der Mitglieder eines fakultativen Beirates bei unterlassener Aufforderung zur Stellung eines Insolvenzantrages: OLG Brandenburg, Urteil v. 17.2.2009, 6 U 102/07, GmbHR 2009 S. 657 ff.

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