Rz. 979

Mitglieder des Aufsichtsorgans dürfen bei Abstimmungen nicht in eigener Sache richten. Nach diesem Grundsatz unterliegt ein Organmitglied bei solchen Beschlussfassungen einem Stimmverbot, bei denen es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm (z. B. die Zustimmung zum Abschluss eines Vertrags mit dem Organmitglied entsprechend § 114 AktG) oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft geht[1], sowie wenn Gegenstand der Beschlussfassung der Antrag auf Abberufung des Organmitglieds aus wichtigem Grund durch Gerichtsbeschluss ist (§ 103 Abs. 3 AktG).

[1] U. H. Schneider, in Scholz, § 52 Rn. 414.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge