Rz. 1045

Neben oder an Stelle eines fakultativen oder obligatorischen Aufsichtsrats oder eines mit Überwachungsfunktion ausgestatteten (beschließenden) Beirats kann die GmbH Gremien haben, denen unterschiedlichste Aufgaben zugewiesen werden können. Diese können als "Beiräte", "Verwaltungsräte", "Risikogremien" oder "Ausschüsse" bezeichnet sein. Anders als der mit Überwachungsfunktion ausgestattete (beschließende) Beirat i. S. d. § 52 Abs. 1 GmbHG haben sie keine Aufsichtsfunktionen gegenüber der Geschäftsführung, sondern nur beratende oder repräsentative Funktionen; denkbar ist auch, einem derartigen Gremium Befugnisse als Schlichter, Vermittler oder auch als Schiedsrichter bei Uneinigkeit der Gesellschafter einzuräumen. Nachstehend werden diese Gremien in Abgrenzung zum fakultativen Aufsichtsrat und dem mit Überwachungsfunktion ausgestatteten (beschließenden) Beirat zusammenfassend als "beratender Beirat" bezeichnet.

4.1 Einrichtung und Abschaffung eines beratenden Beirats

 

Rz. 1046

Der Gesellschaftsvertrag selbst kann die Einrichtung eines beratenden Beirates (im Folgenden: "Satzungsbeirat") vorsehen oder eine Klausel enthalten, die die Gesellschafter dazu ermächtigt, die Bildung eines beratenden Beirates zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag oder der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende, einrichtende Beschluss legt dann fest, wie viele Beiräte zu bestellen sind. Die konkrete Zusammensetzung obliegt ebenfalls den Gesellschaftern.[1] Sie können insbesondere erforderliche persönliche Voraussetzungen für eine Bestellung festlegen. Die Abschaffung des Satzungsbeirates erfolgt durch Satzungsänderung.

Wird ein beratender Beirat hingegen durch schuldrechtliche Absprachen – auf Grundlage eines Dienstvertrages, eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder eines Auftrags – gebildet, handelt es sich um einen Vertragsbeirat. Je nach Ausgestaltung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses kann der Vertragsbeirat zur Beratung der gesamten Gesellschaft eingesetzt werden oder lediglich der Beratung eines Gesellschafters oder einer Gesellschaftergruppe dienen. Die Einrichtung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, einen Vertragsbeirat zu gründen. Für die Abschaffung eines Vertragsbeirates ist ebenfalls ein einfacher Gesellschafterbeschluss ausreichend.

[1] Kautzsch, in Römermann, MAH-GmbH-Recht, § 18 Rn. 245.

4.2 Möglichkeiten und Grenzen der Aufgabenzuweisung

4.2.1 Beratung

 

Rz. 1047

Die Satzungs- und Vertragsbeiräte führen regelmäßig in erster Linie beratende Tätigkeiten aus. Sie können zur Beratung der Geschäftsführer, der Gesellschafterversammlung oder einzelner Gesellschaftergruppen eingesetzt werden. Der Beratungsgegenstand kann generell ausgestaltet sein, sodass die Beratungskompetenz alle Angelegenheiten der Gesellschaft erfasst, oder auf einen spezifischen Teilbereich (z. B. Vertrieb, Finanzen, Recht o. ä.) begrenzt werden.

Der Umfang der Beratungstätigkeit richtet sich nach der jeweiligen Satzungsregelung, dem Gesellschafterbeschluss oder dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis. Ziel der Beratung kann es sein, Expertenwissen in die Entscheidungen der Geschäftsführer oder auch der Gesellschafterversammlung einzubringen, um somit schnellere Entscheidungen herbeizuführen. Ebenso kann die Beratung vermittelnder Natur sein, wenn innerhalb der Gesellschafterversammlung verschiedene Meinungsstränge vertreten werden, die der Entscheidung eines neutralen, fachkundigen Gremiums bedürfen.

4.2.2 Repräsentation

 

Rz. 1048

Ebenso kann ein Beirat aus rein repräsentativen Gründen gebildet und zu Werbezwecken nach außen eingesetzt werden.[1] In diesen Konstellationen wird ein Beirat mit in Wissenschaft, Politik oder im Markt bekannten Namen besetzt, um z. B. bei potentiellen Kunden durch die Bezugnahme auf die Namen der Beiratsmitglieder den Anschein besonderer Kompetenz zu erwecken.

[1] Hofbauer, Die Kompetenzen des (GmbH-)Beirats, 1996, S. 70.

4.2.3 Zuweisung weiterer Kompetenzen

4.2.3.1 Satzungsbeiräte

 

Rz. 1049

Einem Satzungsbeirat können umfangreiche Kompetenzen zugewiesen werden.Mangels einschlägiger Regelungen für einen beratenden Satzungsbeirat im GmbHG besteht nach einhelliger Auffassung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Aufgabenzuweisung kann durch den Gesellschaftsvertrag selbst, durch eine von der Gesellschafterversammlung erlassene Geschäftsordnung für den Beirat oder durch den Gesellschafterbeschluss erfolgen.[1] Der beratende Beirat kann hierbei entweder ausschließlich oder neben dem eigentlich zuständigen Organ berufen sein.

Ergänzend wird auf das in Rn. 914 f. beschriebene Spektrum möglicher Funktionen, Aufgaben und Kompetenzen, die einem Beirat werden können, verwiesen. Werden dem Beirat allerdings umfassende Überwachungskompetenzen übertragen, handelt es sich – unabhängig von der Bezeichnung des Organs – um ein Aufsichtsorgan im Sinne des § 52 Abs. 1 GmbHG und nicht um einen beratenden Satzungsbeirat in dem hier beschrieben Sinn. Insoweit ist Vorsicht geboten, denn in diesem Fall bedarf es einer ausdrücklichen Abbedingung des § 52 Abs. 1 GmbHG, sofern die aktienrechtlichen Vorschriften nach dem Willen der Gesellschafter keine Anwendung finden sollen.

[1] Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 416

4.2.3.2 Vertragsbeiräte

 

Rz. 105...

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