4.2.1 Beratung

 

Rz. 1047

Die Satzungs- und Vertragsbeiräte führen regelmäßig in erster Linie beratende Tätigkeiten aus. Sie können zur Beratung der Geschäftsführer, der Gesellschafterversammlung oder einzelner Gesellschaftergruppen eingesetzt werden. Der Beratungsgegenstand kann generell ausgestaltet sein, sodass die Beratungskompetenz alle Angelegenheiten der Gesellschaft erfasst, oder auf einen spezifischen Teilbereich (z. B. Vertrieb, Finanzen, Recht o. ä.) begrenzt werden.

Der Umfang der Beratungstätigkeit richtet sich nach der jeweiligen Satzungsregelung, dem Gesellschafterbeschluss oder dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis. Ziel der Beratung kann es sein, Expertenwissen in die Entscheidungen der Geschäftsführer oder auch der Gesellschafterversammlung einzubringen, um somit schnellere Entscheidungen herbeizuführen. Ebenso kann die Beratung vermittelnder Natur sein, wenn innerhalb der Gesellschafterversammlung verschiedene Meinungsstränge vertreten werden, die der Entscheidung eines neutralen, fachkundigen Gremiums bedürfen.

4.2.2 Repräsentation

 

Rz. 1048

Ebenso kann ein Beirat aus rein repräsentativen Gründen gebildet und zu Werbezwecken nach außen eingesetzt werden.[1] In diesen Konstellationen wird ein Beirat mit in Wissenschaft, Politik oder im Markt bekannten Namen besetzt, um z. B. bei potentiellen Kunden durch die Bezugnahme auf die Namen der Beiratsmitglieder den Anschein besonderer Kompetenz zu erwecken.

[1] Hofbauer, Die Kompetenzen des (GmbH-)Beirats, 1996, S. 70.

4.2.3 Zuweisung weiterer Kompetenzen

4.2.3.1 Satzungsbeiräte

 

Rz. 1049

Einem Satzungsbeirat können umfangreiche Kompetenzen zugewiesen werden.Mangels einschlägiger Regelungen für einen beratenden Satzungsbeirat im GmbHG besteht nach einhelliger Auffassung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Aufgabenzuweisung kann durch den Gesellschaftsvertrag selbst, durch eine von der Gesellschafterversammlung erlassene Geschäftsordnung für den Beirat oder durch den Gesellschafterbeschluss erfolgen.[1] Der beratende Beirat kann hierbei entweder ausschließlich oder neben dem eigentlich zuständigen Organ berufen sein.

Ergänzend wird auf das in Rn. 914 f. beschriebene Spektrum möglicher Funktionen, Aufgaben und Kompetenzen, die einem Beirat werden können, verwiesen. Werden dem Beirat allerdings umfassende Überwachungskompetenzen übertragen, handelt es sich – unabhängig von der Bezeichnung des Organs – um ein Aufsichtsorgan im Sinne des § 52 Abs. 1 GmbHG und nicht um einen beratenden Satzungsbeirat in dem hier beschrieben Sinn. Insoweit ist Vorsicht geboten, denn in diesem Fall bedarf es einer ausdrücklichen Abbedingung des § 52 Abs. 1 GmbHG, sofern die aktienrechtlichen Vorschriften nach dem Willen der Gesellschafter keine Anwendung finden sollen.

[1] Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 416

4.2.3.2 Vertragsbeiräte

 

Rz. 1050

Während die Zuweisung weiterer Aufgaben an den Satzungsbeirat nach allg. M. unproblematisch möglich ist, wird in der Literatur vielfach die Meinung vertreten, ohne Ermächtigungsnorm im Gesellschaftsvertrag könne einem Vertragsbeirat nur eine beratende und repräsentative Funktion zukommen.[1] Insoweit ist zwar, dass der (schuldrechtliche) Vertragsbeirat kein Organ der Gesellschaft ist und mithin auch keine organschaftlichen Kompetenzen auf diesen übertragen werden können. Zu bedenken ist jedoch Folgendes: Auch wenn die organschaftliche Kompetenz als solche nicht auf rein schuldrechtlicher Basis "übertragen" werden kann, so steht dennoch die Möglichkeit im Raum, durch schuldrechtlichen Vertrag einem Vertragsbeirat die Ausübung organschaftlicher Befugnisse zu überlassen.

 

Rz. 1051

In der Überlassung der Ausübung von Kompetenzen der Gesellschafterversammlung an einen Vertragsbeirat dürfte eine Bevollmächtigung gem. § 164 BGB zu sehen sein. Mittels dieser Bevollmächtigung wird lediglich die Ausübung der auch weiterhin der Gesellschafterversammlung zustehenden organschaftlichen Kompetenz und nicht die Kompetenz selbst übertragen. Ob letztlich einzelne Gesellschafter die Ausübung ihres Stimmrechts auf Bevollmächtigte übertragen, wie es unbestritten zulässig ist, oder ob die Gesellschafterversammlung ihre Rechte einem anderen Gremium

[1] So z. B. Kautzsch, in Römermann, MAH-GmbH-Recht,§ 18 Rn. 248; Lutter/Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, § 52 Rn. 111; Diekmann, in MüHaGesR, Band 3, § 49 Rn. 3; Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 402.

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