Rz. 1052

Sowohl beim Satzungsbeirat als auch beim Vertragsbeirat richten sich im Übrigen die Begründung und der Inhalt der Mitgliedschaft sowie die innere Ordnung des beratenden Beirats und seiner Vergütung nach den konkret getroffenen Vereinbarungen; für deren Wirksamkeit und Auslegung gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.

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