Rz. 1062

Das Handeln von Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat muss dem "Wohle der Gesellschaft" dienen. Diese Voraussetzung liegt beispielsweise bei einer durch den Aufsichtsrat oder den Beirat nachträglich gewährten Leistungsprämie, die der Gesellschaft keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt, nicht vor.[1]

[1] BGH, Urteil v. 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50 S. 331 = DB 2006 S. 323 ("Mannesmann") [zur AG].

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