Rz. 508

Vergütungen bzw. Sonderbetriebseinnahmen, die ein Gesellschafter einer Spielbank in der Rechtsform einer KG erhält, sind durch die Spielbankabgabe abgegolten und gehören damit zu den steuerbefreiten Einkommensteilen.[1]

[1] Siehe hierzu FinMin Niedersachsen, Erlass v. 19.12.1995, S 2241 – 21 – 31, DB 1997, 753. In diesem Erlass nimmt das FinMin Niedersachsen auch zur Besteuerung von Spielbanken Stellung.

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