Rz. 514

Die Komplementär-GmbH unterliegt mit ihrem Gewinnanteil, der in der Regel die Haftungsvergütung und eventuell Sonderbetriebseinnahmen umfasst, wie bei eigenen Gewinnen der definitiven Körperschaftsteuerbelastung von 15 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.[1]

Bei Ausschüttung dieser Gewinnanteile durch die Komplementär-GmbH an ihre Gesellschafter ergeben sich dazu die unter Rn. 456 dargestellten Folgerungen.

[1] Sofern die Komplementär-GmbH keine eigene Geschäftstätigkeit, sondern nur Haftungs- und Geschäftsführungsfunktionen für die KG ausführt, entfällt die Gewerbesteuerbelastung aufgrund der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG.

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