OFD Magdeburg, Verfügung v. 23.6.2004, S 2244 - 50 - St 214

Auch bei einer Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG kann der Veräußerer nach R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR 2003 zwischen Sofortversteuerung und nachträglicher Versteuerung (R 139 Abs. 11 EStR 2003) wählen.

In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, ob im Fall einer nachträglichen Versteuerung bei der Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG unter Herrschaft des bisherigen Rechts für die ab dem Jahr 2002 zufließenden Leistungen das Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG zur Anwendung komme.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

In Fällen, in denen die Veräußerung i.S. des § 17 EStG gegen Leibrente noch nach bisherigem Recht gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG i.V. mit § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG erfolgte, sind auch die ab dem Jahr 2002 zufließenden nachträglichen Leistungen nach bisherigem Recht, d. h. in voller Höhe, zu besteuern.

Maßgeblich für die Art der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ist bei der Regelung des § 17 EStG – der ein punktuelles Ereignis, die Veräußerung, erfassen will – der Zeitpunkt der Veräußerung. Wenn diese Veräußerung nach Maßgabe des bisherigen Rechts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 EStG erfüllt und deren Rechtsfolge ausgelöst hat, so sind auch die nachträglichen Leistungen steuerlich nach altem Recht zu erfassen. Der Ertrag aus der Veräußerung ist nach altem Recht realisiert worden, nur deren Versteuerung wird durch die Verwaltungsregelung in R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR 2003 i.V. mit R 139 Abs. 11 EStR 2003 (die als Billigkeitsregelung eine Verteilung zulässt) zeitlich gestreckt.

 

Normenkette

EStG § 17

EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c

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