OFD Düsseldorf, Verfügung v. 10.9.2002, G 1421 - 19 - St 132 - K
Mit Verfügung vom 3.9.2001 (OFD Düsseldorf 3.9.2001, G 1421 – 19 – St 132 – K) habe ich meine vorangegangene Verfügung vom 18.1.2001 (OFD Düsseldorf 18.1.2001, G 1421 – 19 – St 132 – K) aufgehoben. Wie angekündigt, komme ich nunmehr auf Zweifels- und Folgefragen, die sich in Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung ergeben, zurück.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinn aus der Veräußerung eines Teil eines Mitunternehmeranteils wie folgt zu behandeln:
a) Rechtslage bis 31.12.2001
Da nachAbschn. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewStR Veräußerungsgewinne im Sinne von § 16 EStG bei Personenunternehmen nicht der Gewerbesteuer unterliegen, unterwirft die Finanzverwaltung aus Vertrauensschutzgründen Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen nicht der Gewerbesteuer, wenn die Teilanteilsveräußerung einkommensteuerlich unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. fällt R 139 Abs. 4 Satz 1 EStR).
Erfolgt die Teilanteilsveräußerung ohne quotale Mitveräußerung von zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils zählendem Sonderbetriebsvermögen, so liegt einkommensteuerlich nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 12.4.2000, XI R 35/99, BStBl 2001 II S. 26) keine Teilanteilsveräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. vor. Hieraus folgt, dass die o.a. Vertrauensschutzregelung mangels Vorliegens eines Gewinns im Sinne von § 16 EStG nicht greift und der Veräußerungsgewinn mithin den Gewerbeertrag der Personengesellschaft erhöht. Hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage gelten die bei § 16 EStG einschlägigen Grundsätze (sieheH 139 Abs. 8 EStR), d.h. sowohl die Funktionalität als auch die Höhe der stillen Reserven können zur Wesentlichkeit des Wirtschaftsguts führen.
b) Rechtslage ab 1.1.2002
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2i.V.m. § 52 Abs. 34 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStFG sind Gewinne aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils einkommensteuerlich laufende Gewinne, sofern die Veräußerung nach dem 31.12.2001 erfolgt. Der erzielte Veräußerungsgewinn ist somit stets gewerbesteuerpflichtig. Die o.a. Vertrauensschutzregelung kann schon dem Grunde nach nicht zur Anwendung kommen, weil keine Gewinne im Sinne von § 16 EStG vorliegen.
Darüber hinaus können ab dem 1.1.2002 auch Gewinne aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils gewerbesteuerpflichtig sein, wenn die Voraussetzungen des neu eingefügten § 7 Satz 2 GewStG (i.d.F. des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes) vorliegen.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 Satz 2
EStG § 54 Abs. 34 Satz 1