Unter Umständen ist es nicht ganz unwichtig, wann die Übertragung eines GmbH-Anteils erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt wird für gewöhnlich im Vertrag festgeschrieben. Anders als zivilrechtlich, ist steuerrechtlich keine Rückbeziehung möglich.

Maßgebend für den Übergang ist der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 AO. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem der Käufer eine rechtlich geschützte Position innehat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, er damit die wesentlichen Rechte am Geschäftsanteil und auch eine Wertsteigerung bzw. Wertminderung zu tragen hat.[1] Spätestens mit der dinglichen Übertragung geht folglich auch das wirtschaftliche Eigentum über.

 
Wichtig

Indizien für wirtschaftliches Eigentum

Folgende Punkte sprechen für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums[2]:

  • Übertragung des Gewinnbezugsrechts,
  • Einräumung des Stimmrechts,
  • Kaufpreisfestlegung und -zahlung,
  • tatsächlicher Vollzug eines unwirksamen Vertrags,
  • Übergang Risiko/Chance von Wertminderungen und -steigerungen.

Der steuerliche Übertragungszeitpunkt kann damit (abgesehen von wenigen Tagen) nicht vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegen. Somit wird eine willkürliche Verlagerung der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns vermieden und auch das Gewinnbezugsrecht ist klar festgelegt.

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