Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Ein (durch Tod) hinzuerworbener Anteil an einer Personengesellschaft verliert seine Selbstständigkeit. Eine "Weitergabe" an einen Dritten ist somit nicht möglich. Diese stellt sich als anteilige Veräußerung der gesamten Beteiligung dar.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgemeinschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), an der 4 Rechtsanwälte beteiligt waren. Der Gesellschafter M verstarb 2004 durch einen Verkehrsunfall. Beerbt wurde er von seiner Ehefrau, die eine Abfindung erhielt.
Die Partnerschaft wurde entsprechend des Partnerschaftsvertrags fortgesetzt; die Erben des Verstorbenen schieden zum Zeitpunkt des Erbfalles aus der Partnerschaft aus.
Mit Wirkung ab 1.1.2005 wurde I als neue Partnerin aufgenommen. Dazu übertrug C 10% seiner Beteiligung an I und 4% seiner Beteiligung an G. RA E übertrug 3,33% seiner Beteiligung an RA G. Im Gegenzug hatte I einen Betrag von 160.000 EUR an C und G einen Betrag von 117.280 EUR (64.000 EUR an sowie 53.280 EUR an E) zu zahlen.
Die Beteiligungsverhältnisse stellten sich wie folgt dar:
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Vor Ausscheiden M |
Nach Ausscheiden M |
Nach Eintritt I |
C |
42 % |
56 % |
42 % |
M |
25 % |
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E |
25 % |
33,33 % |
30 % |
G |
8 % |
10,67 % |
18 % |
I |
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10 % |
Die Klägerin ging in ihrer Feststellungserklärung für 2005 davon aus, dass die Gesellschafter C und E die Beteiligung jeweils aus den mit dem Ausscheiden von RA M durch Anwachsung erworbenen Beteiligungsanteilen erbrachten und somit keinen Veräußerungsgewinn erzielten.
Nach einer Betriebsprüfung errechnete das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn, da die angewachsenen Anteile nicht separat behandelt werden können und somit die veräußerten Beteiligungen anteilig auf die insgesamt gehaltenen Beteiligungen entfallen.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft sind kein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut, vielmehr verkörpert eine Beteiligung das quotale Eigentum an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
Damit erwarben die Partner nach dem Tod des M die anteiligen Wirtschaftsgüter kraft Anwachsung. Diese behielten bei den verbliebenen Partnern keine rechtliche Selbstständigkeit, sondern vereinigten sich mit den quotalen Berechtigungen, die ihnen bereits zuvor zuzurechnen waren. Mit der Veräußerung einer quotalen Beteiligung an I und G konnten die Veräußerer den Veräußerungsgegenstand somit nicht auf die durch die Anwachsung hinzugewonnenen beschränken. Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und anteiligem Buchwert anzusetzen ist.
Hinweis
Im Rahmen der Besteuerung von Personengesellschaften wird vielfach verkannt, dass sich diese wesentlich von einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterscheidet. Während letztere sich tatsächlich als Beteiligung am Kapital der Gesellschaft darstellt, wird die Beteiligung an einer Personengesellschaft rechtlich als Beteiligung an den einzelnen Wirtschaftsgütern der Gesellschaft darstellt. Dadurch ergeben sich insbesondere beim Erwerb und bei der Veräußerung von Anteilen erhebliche Unterschiede, wie im vorliegenden Urteil.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2016, 1 K 773/14