Leitsatz
Sachgerechterweise kann bei der Veräußerung eines Firmen-Pkw an einen Arbeitnehmer zum Händlereinkaufspreis lt. DAT-Schätzgutachten der erlangte geldwerte Vorteil mit einem Aufschlag von 10 % bemessen werden. Geldwerte Vorteile aus Kostenerstattungen des Arbeitgebers für einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Schutzbrief sowie durch dessen Privatfahrten veranlasste Mautgebühren werden nicht durch die Versteuerung der anteiligen Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1 %-Regelung abgegolten.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte in den Streitjahren als stellvertretender Geschäftsführer der "A" Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 31.7.1997 endete das Arbeitsverhältnis. Anlässlich einer lohnsteuerlichen Außenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers kam der Prüfer hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses für die Jahre 1996 und 1997 u.a. zu folgendem Ergebnis: Mit Kaufvertrag vom 16.7.1997 habe der Kläger vom Arbeitgeber einen Firmen- Pkw zum DAT- Schätzpreis (Händlereinkaufswert) in Höhe von 27.800 DM erworben. Auf diesen Händlereinkaufswert sei zur Ermittlung des Händlerverkaufspreises 10 % aufzuschlagen und für die unterbliebene Inspektion seien wieder 4 % abzuziehen. Der geldwerte Vorteil betrage 1.556,80 DM. Der Arbeitgeber habe für den Arbeitnehmer nachweislich in den Jahren 1996 und 1997 die Kosten für den auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC- Euroschutzbrief (jährlich 69 DM), in 1996 Autobahnvignetten in Höhe von insgesamt 130,50 DM sowie Mautgebühren 1996 in Höhe von 1.032,73 DM und für 1997 in Höhe von 925,64 DM gezahlt.
Entscheidung
Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Kläger im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Besteht der Arbeitslohn in Sachbezügen, ist deren Geldeswert nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen sind dabei mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Da der lt. DAT- Schätzgutachten ermittelte Wert des Pkw lediglich den Händlereinkaufswert (27.800 DM) beinhaltete, war dieser Wert auf den üblichen Endpreis (§ 8 Abs. 2 EStG) zu erhöhen. Es ist sachgerecht und zutreffend, wenn das Finanzamt zur Ermittlung des Händlerverkaufspreises, also des Endpreises, durch Schätzung hierzu einen Aufschlag von 10 % auf den Händlereinkaufspreis berücksichtigt hat. Der dann vorgenommene Abschlag zeigt, dass alle Faktoren (einschließlich eines üblichen Preisnachlasses) berücksichtigt sind und der so errechnete geldwerte Vorteil von 1.556,80 DM eher im unteren Bereich angesiedelt ist.
Aufwendungen für den ADAC- Euroschutzbrief, Autobahnvignetten und Mautgebühren stellen keine vom Arbeitgeber zu tragenden, durch den betrieblichen Pkw ausgelösten Betriebsausgaben dar, die im Rahmen der 1 %- Regelung abgegolten sind. Vignetten und Maut betrafen rein private Fahrten. Es handelt sich um persönliche, also private Aufwendungen des Klägers
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2002, 13 K 2376/01 E