Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, wird keine Gebühr erhoben.
Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Diese wird in der Weise ermittelt, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.
Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird eine Zeitgebühr nicht erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt.
Die Gebühr muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Bescheid) ihrer Festsetzung entrichtet werden. Bekanntgabevollmachten müssen vom Finanzamt beachtet werden.
Das Finanzamt kann die Gebühr vom Antragsteller im Voraus verlangen. Das Finanzamt kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
Gebühr fällt grundsätzlich in jedem Fall an
- Die Gebühr fällt auch an, wenn der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamts zurückgenommen wird, kann in diesem Fall aber ermäßigt werden.
- Vertritt der Finanzbeamte in der verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Steuerpflichtige oder wird die Erteilung der verbindlichen Auskunft abgelehnt, bleibt es bei der vollen Gebührenpflicht.
- Die Gebühr wird auch anfallen, wenn gar keine verbindliche Auskunft erteilt wird bzw. werden kann, weil z. B. ein vergleichbarer Fall schon entschieden ist.
- Die Gebühr entsteht auch für die Bearbeitung eines Antrags, der die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Vor einer Ablehnung aus formalen Gründen muss die Finanzbehörde den Antragsteller auf diese Mängel und die Möglichkeit der Ergänzung oder Rücknahme des Antrags hinweisen. Das Gesetz lässt offen, wie hoch die Ermäßigung bei zurückgenommenen Anträgen ist. Die Finanzverwaltung regelt hier, dass in dem Fall, in dem der Sachbearbeiter noch nicht mit der Bearbeitung begonnen hat, die Gebühr auf "0" zu ermäßigen ist. Hat der Finanzbeamte bereits mit der Bearbeitung begonnen, ist der bis zur Rücknahme des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.