Rz. 75

Verbindlichkeiten sind handelsrechtlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.[1] Erfüllungsbetrag ist bei Verpflichtungen zu Geldleistungen grundsätzlich der Nennbetrag, bei Verpflichtungen zu Sachleistungen oder -werten der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendende Geldbetrag.[2]

[2] Begr. RegEntw, BT-Drucks. 16/10067 S. 52.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge