§§ 491 ff. bis 505e BGB regeln Verbraucherdarlehensverträge. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Ein Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB; im folgenden "Verbraucherdarlehen") ist ein "normaler" Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH durch deren späteren Alleingesellschafter und Geschäftsführer stellt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB dar.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Bei Darlehen für PV-Anlage
Kein Verbraucher ist, wer für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage ein Darlehen aufgenommen und ein Gewerbe nach der GewO angemeldet hat, den erzeugten Strom aber ausschließlich ins öffentliche Versorgungsnetz einspeist etc. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff stimmt regelmäßig mit dem bürgerlich-rechtlichen überein.
Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher i. S. d. Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.
Ein Darlehensvertrag, den eine GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, schließt, ist als Verbrauchervertrag anzusehen, wenn das Darlehen nach dem Inhalt des Vertrags nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit aufgenommen wird.
Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehen gelten auch für Existenzgründer, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 EUR nicht übersteigt.
Keine Verbraucherdarlehensverträge sind u. a. Vereinbarungen
- bei denen der Nettodarlehensbetrag 200 EUR nicht übersteigt. Der Darlehensgeber darf aber nicht, um die Vorschriften zu umgehen, das Darlehen in entsprechende Teilbeträge aufteilen. In einem solchen Fall finden die Vorschriften trotzdem Anwendung;
- die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu Jahreszinsen abschließt, die unter den marktüblichen effektiven Sätzen liegen und anderen Personen nicht angeboten werden. Ob eine Rückzahlungsklausel aus einem Darlehensvertrag den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, bestimmt sich nach den Kriterien der Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Insofern ist ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen.