Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wahrt die Unterschrift des Darlehensnehmers auf einem elektronischen "Tablet" nicht die Schriftform. Die Inhalte des Verbraucherdarlehensvertrags sind detailliert vom Gesetz vorgegeben. Dazu gehören gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB:
- alle Angaben wie bei der vorvertraglichen Information
- der Name und die Anschrift des Darlehensnehmers,
- die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde
- einen Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer bei einem zeitlich befristeten Darlehen einen Anspruch auf einen Tilgungsplan hat,
- das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Verfahrens,
- sämtliche weiteren Vertragsbedingungen
- Hinweis auf ein etwaiges Widerrufsrecht gem. § 495 BGB (Tz. 4).
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen muss die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe der Annahmen erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.
Individuelle Besonderheiten müssen aufgenommen werden
Soweit vom Verbraucher Sicherheiten und Versicherungen verlangt werden, muss dies im Vertrag klar und verständlich enthalten sein. Dies gilt auch für die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensgeber eine solche bei vorzeitiger Darlehensrückführung haben will.
Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.
Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.
Die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB bedürfen einer ausdrücklichen Information über das Nichtbestehen von Kosten und das Nichtbestehen sonstiger formaler Voraussetzungen nicht.
Die Rechtsprechung war bezüglich der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren beim Verbraucherkredit uneinheitlich. Nach Auffassung des OLG Bamberg, ist eine 2 %ige Bearbeitungsgebühr, die eine Sparkasse für die Gewährung eines Verbraucherkredits verlangt, eine unzulässige Preisnebenabrede (laufzeitunabhängiges Entgelt) und stellt somit keinen Zins und auch keine Hauptleistung i. S. d. Gesetzes dar. Auch die seit 11.6.2010 gültigen Vorschriften lassen keinen Rückschluss zu, dass eine solche Bearbeitungsgebühr Teil der Hauptleistung ist. Der BGH hat in 2014 entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstitut und Verbraucher unwirksam sind, da sie einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.
Die Berechnung eines Entgelts für die Überlassung eines Kontoauszugs bezüglich des Darlehenstands oder die Forderung eines Entgelts für die Führung eines Darlehenskontos aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist unzulässig.
Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Gebühr" von 4 % des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 512 Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann.
Eine formularmäßige Klausel über als "Entgelt für individuelle Beratungsleistung" bezeichnete Bearbeitungsentgelte ist unzulässig.
Klauseln über einen variablen Zinssatz mit "Zinssicherunggebühr" bzw. "Zinscap-Prämie" sind bei einem Verbraucherdarlehensvertrag unzulässig.
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einer Darlehensvariante ohne "Bearbeitungsprovision" zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit "Bearbeitungsprovision" zu einem günstigeren Zinssatz eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar und sind gegenüber einem Verbraucher unzulässig.
Aufwandspauschalen für die Sieglung von Urkunden und die Erstellung von Saldenbestätigungen in AGB einer Sparkasse sind unzulässig.