In der gesamten Bundesrepublik verteilt wurden und werden noch behördliche und private Stellen eingerichtet und anerkannt. Sowohl die behördlichen als auch die von privater Hand geführten Schlichtungsstellen bieten das gleiche unparteiliche, unabhängige, fachgerechte Verfahren nach gesetzlich vorgegebener Struktur an. Ziel ist es, dem Verbraucher eine Anlaufstelle möglichst in räumlicher Nähe anzubieten, wobei dies mit zunehmender Digitalisierung immer unwichtiger wird. Ergänzend sollten zur Lückenfüllung von den Bundesländern eigentlich sogenannte Universalschlichtungsstellen eingerichtet werden, was jedoch nicht geschehen ist. Als Auffangstelle diente bis zum 31.12.2019 die bundesweit tätige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl. Seit dem 1.1.2020 ist diese Aufgabe der Universalschlichtung dem Bund übertragen.
Verbraucherschlichtungsstelle darf sich nur nennen, wer nach dem VSBG oder spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. Schlichtungsstellen der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Energiewirtschaftsgesetz) anerkannt, beauftragt oder eingerichtet ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VSBG).
Geschützter Begriff "Verbraucherschlichtungsstelle"
Die Bezeichnung Verbraucherschlichtungsstelle ist damit so etwas wie ein Qualitätssiegel und signalisiert nach außen, dass die Verfahren nach Maßgabe des VSBG geführt werden. Nennt sich eine Stelle verbotswidrig Verbraucherschlichtungsstelle, droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 41 VSBG).
2.2.1 Fachliche und organisatorische Anforderungen
Einrichtungen, die sich Verbraucherschlichtungsstelle benennen, müssen aktiv Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen durchführen.
- Sie müssen auf jeden Fall schwerpunktmäßig Verfahren auf Antrag des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durchführen;
- darüber hinaus bleibt es ihnen unbenommen ihre Palette zu erweitern und auch Verfahren auf Antrag des Unternehmers gegen einen Verbraucher oder rein zwischen Unternehmern oder Verbrauchern zu führen.
Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben, die den Anforderungen des VSBG entspricht und mit mindestens einem Streitmittler und einem Vertreter besetzt sein. Bestehende branchenspezifische Standards, die ein höheres Maß an Verbraucherschutz gewähren, gelten weiterhin.
Der Streitmittler ist für die Verfahrensführung verantwortlich, er wird für mindestens drei Jahre bestellt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 22 VSBG), unabhängig und frei von Weisungen.
Kompetenzen des Streitmittlers
Er muss über die notwendigen Rechtskenntnisse, v.a. im Verbraucherrecht und das Fachwissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten erforderlich sind (§ 6 VSBG) und eine unparteiliche Streitbeilegung gewährleisten.
So darf er, wenn er als alleiniger Streitmittler tätig ist, in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht für ein Unternehmen, ein verbundenes Unternehmen oder einen Unternehmerverband tätig gewesen sein, das an Streitbeilegungsverfahren teilnimmt bzw. der im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle liegt. Sofern es Umstände gibt, die seine Neutralität und Unabhängigkeit beeinträchtigen könne, muss er sie gegenüber den Parteien und gegenüber dem Träger der Schlichtungsstelle offenbaren, die dann darüber entscheiden, ob er weiter tätig werden darf.
Ist die Verfahrensführung einem Gremium übertragen, müssen Interessenvertreter der Verbraucher und Unternehmer in gleichem Verhältnis vertreten sein (§§ 6, 7 VSBG). Die vorherige oder aktuelle Tätigkeit der Gremiums-Mitglieder sind dann ohne Belang.
Verband als Träger
Wird die Verbraucherstreitbeilegungsstelle von einem Unternehmerverband, einem oder mehreren Unternehmen getragen oder finanziert, so muss bei folgenden Entscheidungen ein Verbraucherverband gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG beteiligt werden:
- Festlegung und Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle,
- Verfahrensordnung,
- Bestellung oder Abberufung eines Streitmittlers.
Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Träger oder Geldgeber ein Verbraucherverband ist (§ 9 VSBG).
Egal ob die Verbraucherschlichtungsstelle von einem oder mehreren Unternehmen, einem Unternehmer- oder Verbraucherverband finanziert wird, ist vorgeschrieben, dass ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung steht (§ 3 VSBG).
Webseite mit Informationen
Jede Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Webseite unterhalten, auf der folgende Informationen veröffentlicht sind:
- Verfahrensordnung,
- Kontaktdaten,
- Zuständigkeitsbereich,
- Auskunft über die Streitmittler,
- Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle,
- Verfahrensablauf,
- Kosten des Verfahrens (§ 10 VSBG).
2.2.2 Private Schlichtungsstellen
Schlichtungsstellen können sich als Verbraucherschlichtungsstellen i. S. d. VSBG anerkennen lassen, wenn sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Einrichtung muss
- die organisatorischen und fachlichen Anforderungen ...