Seit Einführung der Streitbeilegung wurden bzw. werden andere, bestehende Gesetze angepasst. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
4.1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Für alle nach dem 31. März 2016 geschlossene Verträge nach diesem Gesetz gelten die neuen Informationspflichten für Unternehmer (§ 36 VSBG), und zwar auch dann, wenn keine Webseite unterhalten oder AGB verwendet werden (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 WBVG).
4.2 Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist die Verbraucherschlichtungsstelle und muss dementsprechend die Anforderungen des VSBG erfüllen (§ 191f Abs. 4 BRAO).
4.3 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Die Verbraucherschlichtungsstelle wird ausdrücklich in die Reihe der Gütestellen aufgenommen, vor denen ein Einigungsversuch zählt (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO).
4.4 Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrsschlichtungsverordnung und Justizverwaltungskostengesetz
Im Luftverkehrsgesetz und in der Luftverkehrsschlichtungsordnung wurden Anpassungen an das VSBG vorgenommen, wobei der Verbraucherschutz bei Streitigkeiten zwischen Fluggast und Luftfahrtunternehmen strengeren Regeln folgt; das VSBG gilt nachrangig. Das Schlichtungsverfahren bleibt weiterhin in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung geregelt (§ 57, 57a LuftVG).
Eine anerkannte private Schlichtungsstelle für Fluggastansprüche im Luftverkehr ist automatisch eine Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das BMVJ.
Die Schlichtungsstelle für Fluggastansprüche kann (wie auch die allgemeinen Schlichtungsstellen) dann nicht angerufen werden, wenn der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 ZPO wirksam angemeldet ist (§ 57b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LuftVG).
Im Justizverwaltungskostengesetz sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens zwischen Fluggast und Luftfahrtunternehmen in Anpassung an das VSBG neu geregelt. So darf vom Fluggast nur noch eine Schutzgebühr von 30 EUR erhoben werden, wenn er das Schlichtungsverfahren missbräuchlich einleitet; dem Luftfahrtunternehmen entsteht in diesem Fall keine Gebühr. Wenn das Luftfahrtunternehmen den Anspruch innerhalb von 4 Wochen nach Zuleitung des Schlichtungsbegehrens anerkennt, ermäßigt sich die Gebühr auf 75 EUR (Kostenverzeichnis des JVKostG Nr. 1221, 1222).
4.5 Bürgerliches Gesetzbuch
Im BGB wurde § 204 Abs. 1 Nr. 4 zur Verjährungshemmung neu gefasst. Die Verjährung wird durch den Eingang des Antrags bei einer Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird.
Eine Bestimmung in AGB, wonach erst dann geklagt werden darf nachdem außergerichtlich die Streitbeilegung versucht wurde, ist unwirksam (§ 309 Nr. 14 BGB).