5.1 Unterlassungsklagengesetz / Kapitalanlagegesetzbuch
Die Anpassungen des Unterlassungsklagengesetzes an das VSBG traten am 1. Februar 2017 in Kraft. Bei Verstößen gegen die unternehmerischen Informationspflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG oder wenn sich eine Einrichtung zu Unrecht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet (§ 2 Abs. 2 VSBG), können Unterlassungsklagen erhoben werden.
Die grundlegenden Anforderungen an die bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt eingerichteten und die anerkannten privaten Schlichtungsstellen wurden neu geregelt und an das VSBG angepasst, teilweise strenger gestaltet. So müssen in jeder Verbraucherschlichtungsstelle nach dem UKlG mindestens zwei Schlichter mit der Befähigung zum Richteramt tätig sein.
Die bisher in § 342 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelte Schlichtung von Streitigkeiten nach dem KAGB wurde in das Unterlassungsklagengesetz transferiert (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 UKlaG). Dementsprechend wurden die Regelungen zum Schlichtungsverfahren in § 342 KAGB sowie die Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung mit Wirkung zum 1.2.2017 aufgehoben. Eine entsprechende Folgeänderung wurde auch in der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgenommen (§ 1 Nr. 3a BaFinBefugV).
5.2 Energiewirtschaftsgesetz
Die bestehenden Regelungen zu Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsverfahren wurden in Anpassung an das VSBG geändert und ergänzt. Zuständige Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde bleibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, zusätzlich müssen anerkannte Schlichtungsstellen jährlich dem BMJV über ihre Organisations- und Finanzstruktur berichten. Unternehmen, die unter das Energiewirtschaftsgesetzes fallen, sind zur Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren verpflichtet; darauf müssen sie ihre Kunden hinweisen (§§ 41, 111a – §111c EnWG).
5.3 Stromgrundversorgungsverordnung / Gasgrundversorgungsverordnung
In beiden Verordnungen wird präzisiert, dass der Lieferant auf folgende Dinge hinweisen muss: das Recht des Kunden nach § 111b Abs. 1 S. 1 des EnWG, eine Schlichtungsstelle anzurufen; er muss Anschrift Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle benennen. Es muss der Hinweis auf die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift erfolgen (§ 2 Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 StromGVV, § 2 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 GasGVV).
5.4 Versicherungsvertragsgesetz
Die im VVG vorgenommenen Änderungen sorgen dafür, dass die nach § 214 VVG anerkannten Schlichtungsstellen Verbraucherschlichtungsstellen sind und den Anforderungen des VSBG entsprechen. Zuständige Behörde für die Anerkennung ist das Bundesamt für Justiz (§ 214 Abs. 6 VVG).
Bei Geschäftspraktiken von Unternehmern, die im Rahmen der Schlichtungstätigkeit auffällig werden und die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen können, soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht informiert werden (§ 214 Abs. 5 VVG). Damit haben nicht mehr nur die Finanzschlichtungsstellen (§ 23 FinSV), sondern auch die Schlichtungsstellen im Versicherungsbereich diese Unterrichtungspflicht zur Erleichterung der Arbeit der BaFin.
5.5 Postgesetz
Streitigkeiten über die Erbringung von Postdienstleistungen werden weiterhin zentral von der Regulierungsbehörde beigelegt, sie wird aber im Fall von Verbraucherbeschwerden als Verbraucherschlichtungsstelle tätig. Die Details werden durch Verordnung geregelt. Gebühren werden für diese Verfahren nicht erhoben (§ 18 Abs. 2 PostG).
5.6 Telekommunikationsgesetz
Mit den Änderungen werden die Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern erweitert und konkretisiert. Verbraucher sollen individuelle anschlussbezogene Informationen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form erhalten, u. a. über den Vertragsbeginn, die noch verbleibende Vertragslaufzeit und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren (§ 45n TKG). Die bei der Bundesnetzagentur eingerichtete Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle i. S. d. VSBG. Die Verfahren sind gebührenfrei (§ 145 TKG).
5.7 Fahrgastrechte
Die Vorschriften für das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden in strukturell gleicher Weise wie die der Eisenbahn-Verkehrsordnung und das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz an das VSBG angepasst.
Fahrgast-Schlichtung
Es wird klargestellt, dass sich der Fahrgast bei Streitigkeiten an eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle wenden kann neben allen anderen Möglichkeiten der Streitklärung.
Die zuständige Behörde für die Anerkennung der Schlichtungsstellen ist jeweils das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das im Einvernehmen mit dem BMJV handelt (§ 6 EU-FahrgRBusG, § 37 Eisenbahnverkehrsordnung, § 6 EU-FahrgRSchG).