Art. 20 Elektronisches Verwaltungsdokument
(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter Verwendung des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 genannten EDV-gestützten Systems ( im Folgenden "EDV-gestütztes System") einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.
(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.
Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.
Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem Versender mit.
(4) In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 genannten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die es ihrerseits an den Empfänger weiterleiten, wenn dieser ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
Sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für einen zugelassenen Lagerinhaber im Abgangsmitgliedstaat bestimmt, senden die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument direkt an den zugelassenen Lagerinhaber.
(5) Der Versender übermittelt der Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder wenn es keine Person gibt, die die Waren begleitet, dem Beförderer den einzigen administrativen Referenzcode. Die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder der Beförderer legt diesen Code den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vor. Allerdings können die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen.
(6) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument über das EDV-gestützte System annullieren, solange die Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 noch nicht begonnen hat.
(7) Während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren über das EDV-gestützte System in einen der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii, iii oder v oder gegebenenfalls in Artikel 16 Absatz 4 genannten Bestimmungsorte ändern. Zu diesem Zweck übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System einen Entwurf des elektronischen Dokuments über die Änderung des Bestimmungsorts.
Art. 21 Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments bei Waren zur Ausfuhr
(1) In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 die Ausfuhranmeldung abgegeben wird (im Folgenden "Ausfuhrmitgliedstaat"), weiter, sofern dieser Mitgliedstaat nicht der Abgangsmitgliedstaat ist.
(2) Der Anmelder übermittelt den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den einzigen administrativen Referenzcode der in der Ausfuhranmeldung angegebenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
(3) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen vor der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, ob die Daten im elektronischen Verwaltungsdokument mit den Daten in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen.
(4) Gibt es Unstimmigkeiten zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Ausfuhranmeldung, so setzen die zuständigen Behörden im Ausfuhrmitgliedstaat die zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat hiervon über das EDV-gestützte System in Kenntnis.
(5) Dürfen die Waren das Zollgebiet der Union nicht mehr verlassen, so setzen die zuständigen Behörden im Ausfuhrmitgliedstaat die zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat hiervon über das EDV-gestützte System in Kenntnis, sobald sie wissen, dass die Waren das Zollgebiet der Union nicht mehr verlassen. Die zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat leiten die Mitteilung unverzüglich an den Versender weiter. Nach Eingang der Mitteilung annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument gemäß Artikel 20 Absatz 6 bzw. ändert er den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 20 Absatz 7.
Art. 22 Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen
(1) Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 noch nicht endgültig fest, so könn...