(1) Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 in dem Gebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit begangen, so unterliegen diese Waren der Verbrauchsteuer, die in dem Mitgliedstaat anfällt, in dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

 

(2) Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 in dem Gebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit festgestellt und lässt sich der Ort, an dem sie begangen wurde, nicht feststellen, so gilt die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie entdeckt wurde, und die Verbrauchsteuer ist in diesem Mitgliedstaat zu entrichten.

Lässt sich jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmen, in dem Gebiet welches Mitgliedstaats die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet Absatz 1 Anwendung.

 

(3) Steuerschuldner ist die Person, die nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a die Sicherheit für die Entrichtung der Steuer geleistet hat, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war. Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, erstatten oder erlassen auf Antrag die Verbrauchsteuer, wenn diese in dem Mitgliedstaat erhoben wurde, in dem die Unregelmäßigkeit begangen oder entdeckt wurde. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats geben die Sicherheitsleistung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a frei.

 

(4) Eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 eintretender Fall, der nicht durch Artikel 45 abgedeckt ist, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

 

(5) Jede unter Verletzung des Artikels 33 Absatz 1 oder des Artikels 44 Absatz 4 Buchstabe a unterlassene Registrierung oder Zertifizierung einer oder aller an der Beförderung beteiligten Person(en) oder jede Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Artikel 35 Absatz 1 gilt als Unregelmäßigkeit. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, sofern nicht der Empfänger gemäß Artikel 44 Absatz 3 letzter Satz der Steuerschuldner ist.

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