Rz. 36
An der Konzernspitze soll ein inländisches Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer bestimmten Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB stehen. Liegt mindestens eine Mutter-Tochter-Beziehung i. S. d. § 290 HGB vor, ist im Regelfall eine Konzernrechnungslegungspflicht gegeben, so dass gleichzeitig auch der Tatbestand eines Unternehmensverbunds i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB erfüllt ist. Dabei ist es belanglos,
- ob ein Konzernabschluss tatsächlich aufgestellt bzw. davon abgesehen wird,
- ob ein Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsnormen (IFRS) erstellt,
- welche Rechtsform die Tochterunternehmen besitzen und/oder
- ob sich der Sitz der Tochterunternehmen im In- oder Ausland befindet.
Ist der obige Tatbestand erfüllt, sind alle Konzernunternehmen gleichzeitig auch verbundene Unternehmen (vgl. Feld (1) der Abb. 3): Sämtliche Mutter- und Tochterunternehmen sind miteinander verbunden. Es liegen analog zu § 18 AktG multilaterale Beziehungen zwischen allen Konzernunternehmen vor.
Beispiel 1:
A und B sind Mutterunternehmen und grundsätzlich zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Erstellt A einen Konzernabschluss unter Einbeziehung von B, C und D, besitzt dieser grundsätzlich befreiende Wirkung – sofern § 291 Abs. 3 HGB keine Anwendung findet – für B, so dass B dann keinen (Teil-)Konzernabschluss erstellen muss. Alle Konzernunternehmen A, B, C und D sind verbundene Unternehmen.
Sofern A pflichtwidrig z. B. nur einen Konzernabschluss unter Einbeziehung von D oder überhaupt keinen Konzernabschluss aufstellt, wodurch gleichzeitig B zur Teilkonzernrechnungslegung verpflichtet wird, ist dennoch der am weitesten gehende Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens A für ein Verhältnis verbundener Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB maßgebend, "auch wenn die Aufstellung unterbleibt". Daraus folgt, dass auch in diesen Fällen alle Konzernunternehmen A, B, C und D im Verhältnis zueinander verbundene Unternehmen sind.
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 271 Abs. 2 HGB kommt jedoch im vorliegenden Fall eine Verbundbeziehung nicht zustande, wenn einer der beiden folgenden Sachverhalte vorliegt:
- Der Konzern erfüllt insgesamt die Größenkriterien gem. § 293 HGB.
- Der Konzern überschreitet zwar insgesamt die Größenkriterien (weil das Mutterunternehmen z. B. allein schon für sich die notwendige Größe aufweist), allerdings sind die Tochterunternehmen B, C und D sowohl einzeln als auch insgesamt unbedeutend, so dass infolge der Ausübung des Wahlrechts gem. § 296 Abs. 2 HGB insgesamt keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen existieren, mithin qua § 290 Abs. 5 HGB eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses entfällt.[1]
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