Kommentar
1. Sind A, B und C zugleich Gesellschafter einer GmbH und solche einer GbR, ohne daß die Geschäftsbereiche beider Gesellschaften klar voneinander abgegrenzt sind, so rechtfertigen es die Grundsätze über die vGA ( § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ) nicht, von der GbR erzielte Gewinne der GmbH zuzurechnen, auch wenn die GmbH eigene Geschäftschancen der GbR überläßt ( verdeckte Gewinnausschüttung ).
2. Denn die Annahme einer vGA hat nur die Funktion einer Gewinnkorrektur. Sie vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit demjenigen zuzurechnen sind, für den sie ausgeübt worden ist.
3. Beauftragt die GmbH die GbR als Subunternehmerin mit der Ausführung eines Auftrags, ist von einer Geschäftschance der GmbH auszugehen. Bei einer solchen Geschäftschance der GmbH sind die Gesellschafter A, B und C grundsätzlich verpflichtet, als Geschäftsführer der GmbH zu handeln. Dies gilt jedenfalls solange, als es an einer klaren Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der GmbH und der GbR fehlt.
4. Ob die GmbH die Geschäftschance ausnahmsweise nicht selbst wahrnehmen mußte, sondern einen Subunternehmer, etwa in Gestalt der GbR, beauftragen durfte, ist nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu entscheiden.
5. Erbringt die GbR Leistungen an Dritte, so kann eine vGA der GmbH aufgrund der Duldung des Wettbewerbsverstoßes durch die GbR nur dann zu bejahen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der einzelne Auftrag geschäftschancenmäßig der GmbH zuzurechnen war.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.11.1996, I R 149/94
Anmerkung:
Der vorstehende Fall veranschaulicht, wie eine in der Praxis häufig anzutreffende Vermischung des Tätigkeitsbereichs einer GmbH und ihrer Gesellschafter die Gefahr einer vGA heraufbeschwören kann . Ohne eine Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche fällt es den Gerichten außerordentlich schwer, darüber zu entscheiden, welche Geschäftschancen der Gesellschaft und welche ihren Gesellschaftern zuzuordnen sind. Der BFH hat bisher darauf verzichtet, Kriterien hierfür zu entwickeln (vgl. den Versuch bei Gosch, DStR 1997 S. 442). Nur wenn die Gesellschaft ihr zuzuordnende Geschäftschancen einem Gesellschafter unentgeltlich überläßt, kann es zu einer vGA der Gesellschaft kommen.
Um Streit über die Zuordnung zu vermeiden, empfiehlt es sich, im voraus gestaltend den Geschäftsbereich der Gesellschaft von dem ihrer Gesellschafter abzugrenzen .