Leitsatz
Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbstständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.
Normenkette
§ 40 Abs. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 2, § 57 Abs. 4 Nr. 2, § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG
Sachverhalt
Ein bei einer AG angestellter Steuerreferent mit Aufgaben im Bereich Controlling und Steuern beantragte seine Wiederbestellung als Steuerberater. Er legte dabei Bescheinigungen seines Arbeitgebers X-AG vor, aus denen u.a. hervorgeht, dass er berechtigt ist, neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Steuerberaters auszuüben, "seine Dienstzeiten innerhalb der Flexibilisierungs-Bandbreiten einzuteilen" und geleistete Überstunden jederzeit als Freizeitausgleich abzubauen. Die Steuerberaterkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit ausübe, da er durch sein Arbeitsverhältnis an einer berufskonformen Ausübung des Steuerberaterberufs gehindert werde.
Entscheidung
Die deswegen erhobene Klage hatte erst vor dem BFH Erfolg (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010, 2 K 1529/10, Haufe-Index 2590063, EFG 2011, 744). Dieser hat entschieden, dass eine allzeitige, durch arbeitsrechtliche Verpflichtungen unbehinderte Verfügbarkeit nicht Voraussetzung für die Bestellung als Steuerberater ist.
Hinweis
Die (Wieder)Bestellung als Steuerberater ist zu versagen, solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar ist. Übt der Betreffende als Angestellter ausschließlich Aufgaben i.S.d. § 33 StBerG aus, so steht dies seiner Bestellung als Steuerberater nicht entgegen (§ 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 1 StBerG). Auch seine Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung (§ 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG) ist nicht deshalb beeinträchtigt, weil er möglicherweise – typischerweise! – nicht unbegrenzt und jederzeit als selbstständiger Steuerberater tätig sein kann, sondern vielleicht sogar nur gelegentlich als Feierabend-Steuerberater eine solche Tätigkeit ausübt.
Der BGH allerdings hat in seiner Entscheidung zum sog. Syndikus-Rechtsanwalt die Auffassung vertreten, dieser müsse, um als Rechtsanwalt bestellt werden zu können, jederzeit und ohne Beschränkung durch ein Angestelltenverhältnis Gerichtstermine wahrnehmen, eilige Schriftsätze fertigen sowie Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbaren Tätigkeiten erledigen können (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.2.1999, IX ZR 384/97, BGHZ 141, 69). Diese wohl doch reichlich lebensferne und eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt im Grunde ausschließende Auffassung hat der BFH für den Steuerberater nicht übernommen, weil sich dessen Berufsbild von dem eines Rechtsanwalts doch erheblich unterscheide (und deshalb der Gemeinsame Senat nicht angerufen werden muss).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.8.2011 – VII R 2/11