Dipl.-Finw. (FH) Bianca Blottko-Rondorf
2.2.1 Wertabgaben in Form von Gegenständen
Überführt ein Verein von seinem unternehmerischen Bereich (z. B. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) einen Gegenstand in seinen nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Eine unentgeltliche Wertabgabe in diesem Sinne liegt aber nur dann vor, wenn der Gegenstand bei seiner Anschaffung zum vollen oder (zumindest) teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Nutzungsänderung löst Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe aus
Ein Verein schafft einen Pkw für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an und ordnet diesen deshalb seinem unternehmerischen Bereich zu. Später wird die Verwendung verändert, indem der Pkw nur noch dem ideellen Bereich des Vereins dient.
Durch die Nutzungsänderung wird der Pkw vom unternehmerischen in den nichtunternehmerischen Bereich überführt. Dies löst den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe aus. Diese Wertabgabe gehört ebenso wie die üblichen entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu den Umsätzen, die der Umsatzsteuer unterliegen.
2.2.2 Wertabgaben in Form von sonstigen Leistungen
Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand für außerunternehmerische Zwecke verwendet, kann es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handeln. Diese wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Auch hierbei ist Voraussetzung, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Bereits bei Leistungsbezug müssen jedoch die Anschaffungskosten eines von einem Verein gemischt genutzten Gegenstandes in den unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich aufgeteilt werden. Dabei unterliegt der ideelle Bereich der nichtunternehmerischen Tätigkeit im engeren Sinne. D.h. ein Zuordnungswahlrecht entfällt soweit. Nur für den unternehmerischen Bereich steht dem Verein ein Vorsteuerabzug zu. Die Nutzung des Gegenstands für den ideellen Bereicht führt dann wiederum nicht zu einer gegen Entgelt gleichgestellten sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Gebäudeteile: Gesetzlicher Vorsteuerausschluss
Seit 1.1.2011 sind gemischt genutzte Gebäude neu geregelt worden. Für Teile eines Gebäudes, die nicht für Zwecke des Unternehmens verwendet werden, liegt nun ein gesetzlicher Vorsteuerausschluss vor. Hiernach ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Dies gilt jedoch nur für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude. Die Einschränkung ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die aufgrund eines vor dem 1.1.2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1.1.2011 begonnen worden ist.
Beginn der Herstellung in bestimmten Fällen
Als Beginn der Herstellung gilt
- bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
- bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Gebäudeteile für den ideellen Bereich
Ungeachtet der vorstehenden gesetzlichen Einschränkung ab 1.1.2011 können Gebäude, die dem ideellen Bereich des Vereins dienen, ab 1.1.2013 nicht mehr dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Tätigkeiten für den ideellen Bereich stellen nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne dar. Leistungsbezüge für solche Tätigkeiten müssen zwingend dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden; ein Zuordnungswahlrecht besteht für diesen Bereich nicht.
Sonderfall: Gebäudeteile, die dem ideellen Bereich des Vereins dienen – Altregelung bis 31.12.2010
So wie beim Einzelunternehmer die privat genutzte Wohnung evtl. dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann, ist dies auch beim Verein hinsichtlich von Gebäudeteilen zulässig, die dem ideellen Bereich dienen. Wird ein teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch genutztes Grundstück insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet, kann die nichtunternehmerische Nutzung zu einer gegen Entgelt gleichgestellten sonstigen Leistung führen. Während diese (steuerbare) Leistung nach der Auffassung der Verwaltung vor dem Urteil des EuGH noch steuerfrei war und folglich zum Vorsteuerausschluss führte, ist dies seither – zumindest für Herstellungs-/Anschaffungsfälle ab 1.7.2004 – steuerpflichtig und führt auch zum Vorsteuerabzug.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus dem ideellen Gebäudeteil sind insbesondere:
- Der unternehmerisch genutzte Gebäudeteil muss mindestens 10 % der Nutzfläche ausmachen. Ansonsten ist eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht möglich.
- Der unternehmerisch genutzte Gebäudeteil muss mindestens teilweise zum Vorsteuerabzug führen. Hat der Verein aus dem unternehmerisch genutzten Gebäudeteil ausschließlich steuerfreie U...