Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Mit ihrer Hilfe können Steuerpflichtige Warenentnahmen monatlich pauschal verbuchen. Dies dient der Vereinfachung.

Vom BMF ermittelte Pauschbeträge

Sachentnahmen kommen vor allem häufig im Lebensmitteleinzelhandel, im Gastgewerbe, bei Bäckereien und Fleischereien vor. Das BMF hat die ermittelten Pauschbeträge bekannt gegeben für 2024, die anzusetzen sind, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen Einzelaufzeichnungen nachweist.

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

EUR

EUR

EUR

Bäckerei

1.605

206

1.811

Fleischerei/Metzgerei

1.429

545

1.974

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.399

1.016

2.415

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2.253

1.723

3.976

Getränkeeinzelhandel

118

266

384

Café und Konditorei

1.547

575

2.122

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

693

0

693

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.340

354

1.694

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

369

162

531


BMF, Schreiben v. 12.2.2024, IV D 3 - S 1547/19/10001 :005



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