Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Eine vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer (Vordruck "ESt 1 V") ist keine Steuererklärung i. S. des § 13a Abs. 2 Satz 3 EStG, da in dem Vordruck nur Angaben zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemacht werden.
Sachverhalt
Streitig war die Frage, ob ein Landwirt nach § 13a Abs. 2 EStG rechtzeitig beantragt hatte, seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Am 20.4.2006 reichte er zunächst eine vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer (Vordruck "ESt 1 V") für das Jahr 2005 ein, ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erklären. Gegen den daraufhin ergangenen Bescheid legte sein Steuerberater Einspruch ein und machte geltend, dass noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind. Am 29.8.2006 übersandte er schließlich eine Anlage L, der er Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 und 2005/2006 beifügte. Bei der Eintragung "Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG" in der Anlage L machte er jedoch kein Kreuz.
Das Finanzamt ermittelte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - aufgrund einer eingereichten EU-Weinbau-Kartei - nach Durchschnittssätzen und argumentierte, dass ein wirksamer Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG nicht vorliegt, da hierfür eine fristgerechte Antragstellung auf der Anlage L und eine entsprechende Gewinnermittlung fehlt.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt werden durften. Der Gewinn ist nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, da der Landwirt seinen Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 2 EStG für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wirksam gestellt hat. Nach § 13a Abs. 2 EStG kann sich der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf Antrag für insgesamt vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entscheiden. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, spätestens jedoch zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, zu stellen (§ 13a Abs. 2 Satz 3 EStG). Mit Einreichung der Anlage L am 29.8.2006 hat der Steuerberater einen solchen Antrag gestellt. Unmaßgeblich ist, dass der "Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG" im Vordruck nicht ausdrücklich angekreuzt war, da der Anlage L zwei Gewinnermittlungen beigefügt waren. Die am 20.4.2006 eingereichte vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer ist zudem keine Steuererklärung i. S. des § 13a Abs. 2 S. 3 EStG, die einer rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehen könnte, da sie nur Angaben zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit enthält. Um eine "Steuererklärung" i. S. des § 13 a Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nur, wenn die für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Erklärung abgegeben wird.
Hinweis
Das FG wertete die Anlage L im Urteilsfall als Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG, da ihr Gewinnermittlungen beigefügt waren. Selbst beim kompletten Fehlen der Anlage L hat der BFH den Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der Einkommensteuererklärung noch als Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. anerkannt .
Die Revision ist beim BFH anhängig unter dem Az. IV R 51/10.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2009, 5 K 1593/08