Leitsatz
Werden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Eine wirksame Aufrechnung steht dabei einer Barzahlung gleich. Eine uneinbringliche Forderung liegt bei einer Aufrechnung vor, wenn der Schuldner mit einer Forderung aufrechnet die der leistende Unternehmer substantiiert bestreitet.
Sachverhalt
Die Umsätze des Klägers wurden nach vereinnahmten Entgelten besteuert. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zahlte der Kläger zur Abgeltung einer Klageforderung einen Betrag von ca. 80.000 EUR an einen Kunden. Gegen diesen Betrag rechnete er mit einem Honoraranspruch i.H.v. ca. 90.000 EUR auf, dessen Zahlung der Kunde bislang verweigerte. Die Parteien vereinbarten, dass die verbleibende Honorarforderung von 10.000 EUR mit Wirksamkeit des Vergleichs fällig werde. Das Finanzamt unterwarf daraufhin die gesamte Honorarforderung i.H.v. ca. 90.000 EUR der Umsatzsteuer. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass der Honoraranspruch in Höhe der Aufrechnung nicht der Umsatzsteuer unterliege, da mit einer Begleichung der Rechnung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war und diese damit uneinbringlich gewesen sei. Daher sei nur der Betrag über 10.000 EUR zu versteuern.
Entscheidung
Das Gericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage als unbegründet ab. Bei einer Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt werden. Dabei gilt ein Entgelt dann als vereinnahmt, wenn der Unternehmer über die Gegenleistung wirtschaftlich verfügen kann. Eine zivilrechtlich wirksame Aufrechnung steht dabei einer Barzahlung gleich. Die Vereinnahmung des Entgeltes erfolgt in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Aufrechnung erklärt wurde. Im Streitfall wurde die gesamte Honorarforderung damit im Zeitpunkt des Vergleichs vereinnahmt. Zudem lehnte das Gericht eine Änderung der Bemessungsgrundlage aufgrund einer uneinbringlich gewordenen Forderung ab. Bei einer Aufrechnung liege eine Uneinbringlichkeit erst dann vor, wenn der Schuldner mit einer Forderung aufrechnet die der leistende Unternehmer substantiiert bestreitet. Im Streitfall hatte der Schuldner das Bestehen des Anspruchs aber nie bestritten. Daher ist nicht relevant, dass zwischen der Rechnungsstellung und der Begleichung des Honorars ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist.
Hinweis
Selbst wenn die Rechnung als uneinbringlich zu qualifizieren gewesen wäre, wäre der gesamte Rechnungsbetrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wird nämlich eine uneinbringliche Forderung doch noch nachträglich beglichen, sind Umsatz- und Vorsteuer erneut zu berichtigen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 29.03.2012, 14 K 506/11