(1) Zu beteiligen sind

 

1.

das Kind,

 

2.

die Mutter,

 

3.

der Vater.

 

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge