Erben tragen nicht die Kosten für postmortale Vaterschaftsfeststellung
Das OLG Schleswig hat sich mit der Frage befasst, wer die Kosten eines postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu tragen hat und dabei eine Kostentragungspflicht der Erben ausgeschlossen.
Eindeutige Feststellung der Vaterschaft des Erblassers
Das Familiengericht hatte in einem ca. eineinhalb Jahre nach dem Tod des Erblassers seitens der unehelichen Tochter und deren Mutter eingeleiteten Vaterfeststellungsverfahren die Vaterschaft des verstorbenen Erblassers auf der Grundlage eines eindeutigen Gutachtens festgestellt. Das Gericht hatte die Witwe des Vaters und 3 weitere Kinder als betroffene Erben an dem Verfahren beteiligt.
Familiengericht belastete die Erben mit den Kosten der Vaterschaftsfeststellung
Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Familiengericht über die Kosten in Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach Auffassung des Familiengerichts entsprach eine Kostentragung seitens der Erben der Billigkeit, da die Vaterschaft außergerichtlich nicht zu klären gewesen sei und der Vater seine Tochter damit indirekt gezwungen habe, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten. Deshalb sei es gerecht, die Kosten dem Vater aufzuerlegen und nach dessen Ableben dessen Erben.
Beteiligungsfähig sind nur rechtlich unmittelbar Betroffene
Die Argumentation des Familiengerichts überzeugte das im Beschwerdeverfahren über den Kostenbeschluss zuständige OLG nicht. Nach Auffassung des OLG hätte das Familiengericht die Witwe und die weiteren Kinder des Erblassers nicht an dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren beteiligen dürfen. An einer Abstammungssache nach § 169 Nr. 1 FamFG seien nach § 172 Abs. 1 FamFG das Kind, die Mutter und der Vater zu beteiligen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG könne das Gericht als weitere Beteiligte diejenigen hinzuziehen, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind.
Erben sind am Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht zu beteiligen
Verwandte und Erben gehören nach Auffassung des OLG nicht zu der Personengruppe, die am Abstammungsverfahren beteiligt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH seien Verwandte und sonstige Erben des Vaters in Abstammungssachen nicht unmittelbar, sondern nur reflexartig in ihrer Erbenstellung betroffen (BGH, Beschluss v. 31.1.2018, XII ZB 25/17 und Beschluss v. 18.1.2017, XII ZB 544/15). Daher dürfen diese Personen nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht an einem Abstammungsverfahren beteiligt werden. Mangels Beteiligungsfähigkeit können ihnen nach Auffassung des Senats folglich auch nicht die Kosten eines solchen Verfahrens auferlegt werden.
Kostentragungspflicht der Erben auch nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten
Ergänzend bewertete das OLG auch die Billigkeitserwägungen der Vorinstanz als fehlerhaft. Das Familiengericht habe nicht berücksichtigt, dass die Tochter des Erblassers den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft im eigenen wirtschaftlichen Interesse gestellt habe. Bereits 15 Jahre vor dem Tod ihres Vaters sei sie volljährig geworden und habe um die Vaterschaft gewusst. Sie und ihre Mutter hätten daher die Feststellung der Vaterschaft bereits lange vor dem Tod des Vaters deutlich kostengünstiger in die Wege leiten können. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Vater die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB nach einem kostengünstigen außergerichtlichen Vaterschaftstest anerkannt hätte, zumal der Vater in einem Telefonat gegenüber seiner Tochter zu Lebzeiten die Vaterschaft nach deren eigener Aussage nicht bestritten habe.
Tochter und Mutter müssen Kosten tragen
Sowohl im Hinblick auf die fehlende Beteiligungsfähigkeit der übrigen Erben an dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren als auch im Hinblick auf Billigkeitserwägungen war es nach Auffassung des OLG verfehlt, der Witwe und den weiteren Kindern die Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahren aufzuerlegen. Vielmehr entspreche sowohl der formellen Gesetzeslage als auch der Billigkeit, dass die Tochter und ihre Mutter die Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens je zur Hälfte tragen.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 1.6.2023, 8 WF 50/23
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