Von der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme[1] [Bis 27.06.2019: der Unterbringung] und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen. Anzuwenden ab 28.06.2019.

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