Leitsatz
Nach dem Wortlaut des § 5 Satz 2 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004 verbleibt es dabei, dass im Fall der getrennten Veranlagung von Ehepaaren im Erstjahr der Ehepartner, dessen Summe der positiven Einkünfte im Erst- und Vorjahr unterhalb von 70.000 EUR liegt, für seinen Miteigentumsanteil am Förderobjekt einen anteiligen Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage hat.
Sachverhalt
Die seit dem 7.4.2004 verheirateten Eheleute nutzten seit dem 11.11.2005 das von Ihnen hergestellte Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Mit Bescheid vom 4.7.2006 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Eigenheimzulage ab, weil die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahres zuzüglich der des Vorjahres 140.000 EUR überstiegen habe. Im Jahr 2005 erzielte der Ehemann Einkünfte in Höhe von 56.179 EUR und die Ehefrau in Höhe von 29.750 EUR, wobei die Eheleute gemäß § 26a EStG die getrennte Veranlagung wählten. Die maßgeblichen Einkünfte der Jahre 2004 und 2005 beliefen sich auf 165.442 EUR. Im Einspruchs- und Klageverfahren trugen die Eheleute vor, dass die Auslegung des § 5 EigzulG i. d. F. des HBeglG 2004 durch die Finanzverwaltung, wonach die Entscheidung der Kläger für die getrennte Veranlagung für die Ermittlung der maßgeblichen Einkunftsgrenze ohne Bedeutung sei, den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Denn wären sie nicht verheiratet, wäre der Ehefrau für ihre Hälfte an dem Grundstück die Eigenheimzulage gewährt worden.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG steht der Ehefrau für ihren Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage zu, da bereits eine am Wortlaut und systematischen Zusammenhang des § 5 Satz 2 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004 orientierte Auslegung nicht dazu führt, nicht mehr auf die gewählte Veranlagungsart von Eheleuten abzustellen. In § 5 Satz 2 EigZulG ist nur der Fall geregelt, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute im Erstjahr gebildet werden kann. Dies kommt nur im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26 EStG in Betracht, während im Fall einer getrennten Veranlagung die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute überhaupt nicht gebildet werden kann, da die Einkünfte der Eheleute getrennt ermittelt werden. Zum gleichen Ergebnis führt auch die im Streitfall gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004. Die vom Finanzamt und vom BMF vorgenommene Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG, wonach es einerseits Ehepaaren verwehrt ist, über die Wahl der getrennten Veranlagung gem. § 26a EStG zumindest für den geringer verdienenden Ehepartner den Fördergrundbetrag in Anspruch zu nehmen und andererseits bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die Miteigentümer einer geförderten Wohnung sind, der geringer verdienende Partner für seinen Miteigentumsanteil den Fördergrundbetrag geltend machen kann, verletzt den Maßstab des besonderen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG.
Hinweis
Ob sich die positive Sichtweise des FG durchsetzen wird bleibt abzuwarten. Das Verfahren ist unter dem Az. IX R 40/07 beim BFH anhängig. Betroffene Immobilienbesitzer sollten jetzt prüfen, ob ein neuer Antrag auf Eigenheimzulage für die restlichen Jahre des Förderzeitraums lohnt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Eigenheimzulage durch den Steuernachteil bei der getrennten Veranlagung deutlich gemindert werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2007, 5 K 2146/06