Leitsatz

Die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Verlustabzugs aus stillen Beteiligungen durch § 15 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG ist ernstlich zweifelhaft.

 

Sachverhalt

Eine GmbH beteiligte sich 2002 mit einer Einlage i.H. von 300.000 EUR als stille Gesellschafterin an einer AG. Die Einlage wurde auf Anforderung in Teilbeträgen eingezahlt. Streitig ist, ob im Rahmen der Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2003 Verluste aus der stillen Beteiligung berücksichtigt werden können oder dies durch § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des StVergAbG ausgeschlossen ist. Das Finanzamt rechnete die Verluste aus der stillen Beteiligung dem Gewinn hinzu. Es trägt vor, seit der Neuregelung im Steuervergünstigungsabbaugesetzes (§ 15 Abs. 4 Satz 6 und § 20 Abs. 1 Satz 4 EStG) seien Verluste aus der stillen Beteiligung der GmbH an der AG nur noch mit künftigen Gewinnen verrechenbar. Eine Berücksichtigung der Verluste bei der GmbH für 2003 sei nicht mehr möglich. An den festgesetzten Vorauszahlungen bestünden daher keine rechtlichen Zweifel.

 

Entscheidung

Das FG hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für begründet (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Der Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer für 2003 wird gegen Sicherheitsleistung und der Bescheid über die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags zur Gewerbesteuer für 2003 wird von der Vollziehung ausgesetzt.

 

Hinweis

Es werden im Schrifttum erhebliche Gründe geltend gemacht, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Einschränkung des Verlustabzugs für Körperschaften aus stillen Beteiligungen durch § 8 Abs. 1 KStG i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des StVergAbG verfassungswidrig ist. Die Einschränkung des Verlustausgleichs begegnet nach Auffassung des FG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil außer der zitierten Literatur noch keine Rechtsprechung vorhanden ist. Betroffene sollten ihre Steuerbescheide offen halten, bis die Sache im Hauptsacheverfahren entschieden ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2004, 6 V 32/04

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