Leitsatz
Das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird durch eine zeitliche Verschiebung des Verlustausgleichs zwar erheblich eingeschränkt, dadurch wird aber kein Verstoß gegen das Verfassungsrecht begründet. Tritt allerdings ein endgültiger Ausschluss des Verlustausgleiches aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gründen ein, könnte etwas anderes gelten.
Sachverhalt
Das Finanzamt setzte für die Klägerin, eine GmbH im Liquidationsverfahren, positive Einkünfte für den Abwicklungszeitraum fest. Dabei berücksichtige es vorhandene Verlustvorträge unter Anwendung der Regelungen zur Mindestbesteuerung nur anteilig. Die Klägerin erhob gegen die Steuerbescheide mit der Begründung Einspruch, dass Sinn und Zweck der Mindestbesteuerung eine zeitliche Streckung der Verlustnutzung und kein endgültiger Untergang von Verlusten sei. Im Rahmen einer Betriebsaufgabe oder Insolvenz seien die Regelungen daher dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine uneingeschränkte Verlustverrechnung zu ermöglich sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgte die GmbH i.L. ihr Begehren im Klageverfahren weiter.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Zwar schränken die Vorschriften zur Mindestbesteuerung das prinzipielle Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit spürbar ein, jedoch werden dadurch - noch - keine Grundrechte verletzt. Führen die Regelungen zur Einschränkung der Verlustnutzung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs, könne dagegen eine sachliche Unbilligkeit vorliegen. Darüber sei im Streitfall aber nicht zu entscheiden, da ein endgültiger Verlustuntergang nicht drohe. Eine zukünftige Nutzung der Verlustvorträge sei nicht ausgeschlossen, da die GmbH i.L. über Aktiva verfüge und darin erhebliche stille Reserven zu vermuten seien.
Hinweis
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az.: I R 59/12). Der BFH wird darüber zu entscheiden haben, ob in Sachverhalten, in welchen die zeitliche Streckung der Verlustnutzung durch die Mindestbesteuerung einen endgültigen Untergang der Verlustnutzung zur Folge hat, ein Verstoß gegen das Grundgesetz begründet wird. In ähnlich gelagerten Fällen, sollte mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch gegen belastende Bescheide eingelegt werden. Dies hat ein Ruhen des Verfahrens kraft Gesetztes zur Folge.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012, 12 K 12179/09, 12 K 12177/10