Leitsatz
Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß.
Normenkette
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11 HmbKTTG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a GG, § 30 AO, § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 43 BDSG, Art. 401 MwStSystRL
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt in Hamburg ein Hotel. Sie meldete beim FA die im HmbKTTG vorgesehene Steuer für das erste Kalendervierteljahr 2013 an. Wie in § 6 Abs. 3 Satz 1 HmbKTTG vorgeschrieben, erklärte sie dabei die Gesamtzahl der Übernachtungen, die Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen und die Anzahl der nicht der Steuer unterliegenden Übernachtungen. Ausgenommen von der Steuer sind nach § 1 Abs. 1 Satz 4 HmbKTTG Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind. Der Einspruch gegen die Steueranmeldung blieb erfolglos. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Steueranmeldung sei weder einfachrechtlich noch aus verfassungs- oder unionsrechtlicher Sicht zu beanstanden (FG Hamburg, Urteil vom 9.4.2014, 2 K 169/13, Haufe-Index 6715719, EFG 2014, 1233).
Entscheidung
Dieser Beurteilung ist auch der BFH gefolgt und hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft die nach dem hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG) erhobene Steuer, die als örtliche Aufwandsteuer im Wesentlichen mit der Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG (dazu das am gleichen Tag ergangene BFH-Urteil, II R 32/14, vgl. die vorstehende Besprechung) vergleichbar ist.
Im Gegensatz zur Rechtslage in Bremen, wonach der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung glaubhaft machen muss, hat nach dem HmbKTTG der Betreiber eines Beherbungsbetriebs die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen. Diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits nicht zu beanstanden. Denn das HmbKTTG stellt durch zahlreiche Verfahrensregelungen (u.a. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten) sowie durch eine Haftungsregelung für den Gast bei unrichtigen Angaben über die berufliche oder betriebliche Veranlassung sicher, dass der Steueranspruch tatsächlich durchgesetzt wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.7.2015 – II R 33/14