OFD Erfurt, Verfügung v. 8.11.2004, S 7106 A - 23 - L 243
Aus gegebenem Anlass erfolgte eine Prüfung über die umsatzsteuerliche Behandlung der Standortanmietung für Funkfeststationen durch die Netzbetreiber.
Das Bundesamt für Finanzen stellte fest, dass die Mobilfunkbetreiber im Rahmen des Netzaufbaus flächendeckend Standorte anmieten (im Staatsbesitz befindliche land- und forstwirtschaftliche Flächen, Kirchtürme, landwirtschaftlich genutzte Flächen, etc.), um dort Funkstationen errichten zu können.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind o.g. Sachverhalte wie folgt umsatzsteuerrechtlich zu würdigen und die Regelungen auf alle offenen Fälle anzuwenden:
1. Standortvermietung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
Sofern das überlassene Grundstück nicht einem bereits bestehenden Betrieb gewerblicher Art oder einem landwirtschaftlichen Betrieb der juristischen Person zugeordnet ist, begründet die bloße Vermietung als vermögensverwaltende Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts und ist daher nicht steuerbar. Eine Berechtigung zum gesonderten Umsatzsteuerausweis besteht nicht. Trotzdem ausgewiesene Beträge werden nach § 14c Abs. 2 UStG (bzw. bis zum 31.12.2003 nach § 14 Abs. 3 UStG) geschuldet. Zu den Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 29.1.2004 – IV B 7 – S 7280 – 19/04 (BStBl 2004 I S. 258). Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers scheidet insoweit aus.
Ist das überlassene Grundstück einem bereits bestehenden Betrieb gewerblicher Art zugeordnet, so ist die Vermietung steuerbar und grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 UStG ist eine Option zur Steuerpflicht möglich. Die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist bei den hier fraglichen Vermietungen an keine besondere Form und Frist gebunden. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Abschnitte 148 und 148a UStR. Eine Option kann dann angenommen werden, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer in Höhe des allgemeinen Steuersatzes gesondert ausgewiesen worden ist. Macht der Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig, so schuldet er die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG (bzw. bis zum 31.12.2003 nach § 14 Abs. 3 UStG). Eine Rechnungsberichtigung ist möglich. Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers scheidet aus.
Die Vermietung von Flächen des Staatsforstes erfolgt umsatzsteuerfrei. Dies wurde vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Rahmen eines ausschließlich zu verwendenden Mustervertrages festgeschrieben.
Ist das überlassene Grundstück einem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, gelten die Ausführungen unter 2. entsprechend.
2. Standortvermietung durch einen Landwirt
Die Vermietung von Standorten durch einen Landwirt fällt nicht in den Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 24 UStG, da es sich nicht um eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2 i.V.m. Anhang B der 6. EG-Richtlinie handelt. Insbesondere ist die Regelung zum 5. Spiegelstrich des Anhangs B nicht einschlägig, denn die vermietete Fläche wird durch den jeweiligen Mobilfunkbetreiber nicht „zu landwirtschaftlichen Zwecken” genutzt. Eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kommt daher nicht in Betracht.
Die Versteuerung dieser Vorgänge erfolgt vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften (Abschnitt 269 Abs. 1 UStR). Die Vermietung ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da der Vermietungsumsatz nicht im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erbracht wird, kommt § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zur Anwendung. Mithin besteht für den Landwirt die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 UStG zur Steuerpflicht zu optieren.
Die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist bei den hier fraglichen Vermietungen an keine besondere Form und Frist gebunden. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Abschnitte 148 und 148a UStR. Eine Option kann nur dann angenommen werden, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer in Höhe des allgemeinen Steuersatzes gesondert ausgewiesen worden ist. Abschnitt 148 Abs. 3 Satz 3 UStR ist im Falle des Steuerausweises in Höhe des Durchschnittssatzes nicht anwendbar, da die Vorschrift auf regelversteuernde Unternehmer abzielt. Im Übrigen findet § 9 UStG – und damit auch die Anschnitte 148 und 148a UStR – gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG auf im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erbrachte Umsätze allgemein keine Anwendung.
Weist der Landwirt Steuer in Höhe des Durchschnittssatzes offen aus, so schuldet er die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG (bzw. bis zum 31.12.2003 nach § 14 Abs. 3 UStG). Eine Rechnungsberichtigung ist möglich. Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers scheidet in diesen Fällen aus.
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