Leitsatz
1. Die Umsätze aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen unterliegen als Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz.
2. Als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10.3.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a., BFH/NV 2011, 956).
Normenkette
§ 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999/2005, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Anhang H der 6. EG-RL
Sachverhalt
In Kinos des Klägers wurden warme Nachos mit verschiedenen Saucen und erwärmtes Popcorn abgegeben. FA und FG beurteilten den Sachverhalt als sonstige Leistung, weil in den Foyers Tische und Stühle standen (FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2006, 7 K 27/06, Haufe-Index 1700125, EFG 2007, 1044).
Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg, denn bereitgestelltes Mobiliar darf nach der vorausgehenden EuGH-Entscheidung nicht berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich für die Essenkunden zur Verfügung steht. Das hatte der BFH in einem früheren Urteil noch anders beurteilt. Auch nach der neuen Rechtslage liegt nur eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung vor.
Hinweis
Die Entscheidung ist fast Rechtsgeschichte, denn ab 1.7.2011 ist die DVO (EU) Nr. 282/2011 v. 15.3.2011 zur MwStSystRL zu beachten. Für Altfälle dagegen ist die Rechtsprechung des EuGH maßgebend, die der BFH nunmehr in den bis zur Entscheidung des EuGH in den Vorlagen zurückgestellten Fällen umsetzt. Nach dem EuGH – und dem folgend BFH – liegt eine Lieferung vor, wenn Standardspeisen (z.B. Pommes, Würstchen, wie im Streitfall erwärmte Nachos mit Saucen) abgegeben werden und – ist dies der Fall – außer belanglosen Verzehrtheken sowie Wegwerfbehältern oder -besteck keine weiteren Dienstleistungen vorliegen, wie z.B. Sitzgelegenheiten, die ausschließlich zur Einnahme des Essens bestimmt sind. Werden dagegen komplexe Mahlzeiten abgegeben (z.B. Menü-Catering nach Wochenplänen), liegt keine Standardspeise mehr vor und ist eine Lieferung grundsätzlich zu verneinen.
Die neue DVO enthält die Unterscheidung nach der Komplexität der Speisenzubereitung nicht mehr.
(1) |
Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. |
(2) |
Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung i.S.d. Absatzes. |
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.6.2011 – V R 3/07