FinMin Thüringen, Erlaß v. 23.3.1998, S 0184 A - 6 - 205.2

Die Verkaufsstellen von Behindertenwerkstätten konnten bisher als steuerbegünstigte Zweckbetriebe behandelt werden, wenn in ihnen ausschließlich Produkte veräußert werden, die von Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind. Bei Zukauf und Veräußerung anderer Erzeugnisse verlor die Verkaufsstelle demnach die Zweckbetriebseigenschaft.

In den Werkstattläden werden zunehmend auch Waren verkauft, die nicht in Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind. Nach den bisherigen Grundsätzen müßten diese Läden insgesamt als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe behandelt werden.

Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, daß eine Verkaufsstelle von Werkstätten für Behinderte künftig auch dann als Zweckbetrieb behandelt werden kann, wenn in ihr neben Waren, die von der eigenen oder von anderen Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind, auch zugekaufte Waren veräußert werden. Der Verkauf der zugekauften Ware ist in diesem Fall als gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.

Zugekauft im Sinne dieser Regelung sind nur Waren, die nicht in den Produktionsprozeß der Werkstatt für Behinderte eingehen und unverändert weiterveräußert werden. Der Einkauf von Waren für die Produktion bleibt bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Verkaufsstelle also außer Betracht. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, zu welchem Anteil die von einer Werkstätte für Behinderte hergestellten Waren aus zugekauftem Material bestehen.

 

Normenkette

AO § 65

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge