Leitsatz
Rechtsfragen, die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für Feststellungszeitpunkte vom 1.1.1993 bis 1.1.1997 bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt werden.
Normenkette
§ 95 Abs. 1 BewG i.d.F. von 1993 bis 1997 , § 103 Abs. 1 BewG i.d.F. von 1993 bis 1997 , § 109 Abs. 1 BewG i.d.F. von 1993 bis 1997 , § 109a BewG i.d.F. von 1993 bis 1997
Sachverhalt
Die Klägerin kämpfte sowohl ertragsteuerrechtlich als auch im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1996 und 1997 um die Anerkennung einer Rückstellung wegen möglicher Inanspruchnahme aus Dienstleistungsgutscheinen.
Während der Ertragsteuerrechtsstreit noch beim FG anhängig blieb, war die bewertungsrechtliche Klage bereits abgewiesen worden. Dagegen hatte die Klägerin eine NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung eingelegt.
Entscheidung
Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die materielle Rechtsfrage der Zulässigkeit der Rückstellung in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Wegen der materiell-rechtlichen (§ 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 109 Abs. 1 BewG) und verfahrensrechtlichen (§ 109a BewG) Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanz kann ein Streit über den Ansatz oder den Wert einzelner Wirtschaftsgüter nur bei den Ertragsteuern ausgetragen werden. Die Steuerbilanzansätze sind dann – von wenigen Ausnahmen abgesehen (vgl. Abschnitt 27 Abs. 2 VStR 1995) – dem Grund und der Höhe nach ohne weiteres für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bindend.
Hinweis
Es wird immer wieder übersehen – und zwar auch von den FGen –, dass ab dem 1.1.1993 wegen der so genannten verlängerten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht mehr über den Ansatz und den Wert einzelner Aktiv- und Passivposten entschieden werden kann. Daran ändert auch die Aufhebung des § 109a BewG durch Art. 6 Nr. 19 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 – UntStRFoG – (BGBl I, 2590) nichts. Die Änderungen des BewG durch das UntStRFoG sind gem. § 152 Abs. 1 BewG i.d.F. dieses Gesetzes "erstmals zum 1.1.1998 anzuwenden".
Bereits bestandskräftige Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens sind gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn die der Ertragsbesteuerung zugrunde liegende Bilanz nachträglich geändert wird. Die Änderung stellt dann für die Einheitsbewertung ein rückwirkendes Ereignis dar.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 25.1.2005, II B 170/03