Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes gefährden den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld nur, wenn dieser für ein volljähriges Kind allein wegen einer Behinderung in Frage kommt.[1] Hier nennt das Gesetz keine feste Einkommensgrenze. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob das Kind wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Als geschätzte Grenze für den notwendigen Bedarf setzen die Finanzämter meist den Grundfreibetrag, erhöht um den Behinderten Pauschbetrag des Kindes (zur Abgeltung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs) an.[2]

 
Hinweis

Steuerlich Vorteile kombinieren

Da der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld nicht gekürzt werden, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes seinen Bedarf weitgehend, aber nicht vollständig abdecken, liegt unter steuerlichen Gesichtspunkten die optimale Gestaltung darin, auf das Kind Einkünfte in der Höhe zu übertragen, dass die maßgebliche Grenze zwar eindeutig, aber nicht zu weit unterschritten wird.

Bedeutung gewinnen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (nach Überschreiten des "unschädlichen" Betrags von 624 EUR), wenn in Sonderfällen, z. B. bei arbeitslosen Kindern, nicht der Kinderfreibetrag, sondern der Unterhaltsfreibetrag[3] in Betracht kommt. Hier führt die Verlagerung von Einkünften demnach zu einer entsprechenden Kürzung (bis zum vollständigen Wegfall) des Freibetrags.

[2] A 19.4 Abs. 28DA-KG 2017 .

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