Von Beginn an wurden in Bezug auf den Untergang des Verlustabzugs verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.
Geklärt ist mittlerweile, dass eine Anteilsübertragung im Umfang bis zu 50 % keinen Untergang eines Verlustes zur Folge hat, auch keinen quotalen Verlustuntergang.[1]
Nicht betroffen von der Entscheidung des BVerfG ist der vollständige Verlustuntergang aufgrund einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile. Durch den Wechsel des Mehrheitsgesellschafters könnte eine geänderte wirtschaftliche Identität zu bejahen sein. Das BVerfG hat dies offen gelassen. Hierzu sind beim BFH jedoch 2 Verfahren anhängig.[2] Betroffene Steuerbescheide sollten daher mit Einspruch offen gehalten werden. Die Finanzämter gewähren ein Ruhen des Verfahrens und ggf. auch eine Aussetzung der Vollziehung.
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