2.1.1 Zu berücksichtigende Beträge
Rz. 30
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, § 2 Abs. 3 EStG, nicht ausgeglichen werden, sind nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio./10 Mio. EUR, bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 Mio./20 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Diese Norm betreffend, sieht der am 21.03.2022 veröffentlichte Regierungsentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz weitreichende Änderungen vor (siehe Rz. 30, Rz. 38 und Rz. 42a). Die durch das Gesetz v. 20.2.2013 geänderten Beträge gelten erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2013 nicht ausgeglichen werden können. Die Beträge von 10 Mio./20 Mio. EUR gelten für die VZ 2020 und 2021, § 52 Abs. 18b Satz 1 EStG, Gesetz i. d. F. v. 10.3.2021. Ab VZ 2022 sollten die Beträge von 1 Mio./2 Mio. EUR, § 52 Abs. 18b Satz 2 EStG, i. d. F. des Gesetzes v. 10.3.2021 wieder gelten, was jedoch mit der derzeit noch ausstehenden Verabschiedung eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes hinfällig wäre Denn dem Regierungsentwurf folgend, sollen die für Einzel- und Zusammenveranlagung festgelegten Grenzwerte von 10 Mio./20 Mio. EUR auch für die VZ 2022 und 2023 weiter gelten. Darüber hinaus soll der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen. Eine Rückführung der Grenzwerte auf den alten Rechtsstand von 1 Mio./2 Mio. EUR ist erst ab dem Jahr 2024 wieder vorgesehen.
Es sind zunächst Gewinne/Überschüsse und Verluste derselben Einkunftsart zu saldieren (horizontaler Verlustausgleich), anschließend Gewinne/Überschüsse mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich). Bei der Ermittlung der Einkünfte sind steuerfreie Einnahmen einschließlich steuerfreier Veräußerungsgewinne i. S. d. §§ 14 Satz 2, 14a, 16 Abs. 4, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 EStG sowie begrenzt abziehbare Verluste (Rz. 11), nicht zu berücksichtigen. Das gilt nicht für teilweise steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 40). Kapitaleinkünfte mit Abgeltungswirkung nach §§ 32d, 43 Abs. 5 EStG sind nicht anzusetzen. Bei der Kirchensteuer sind nach § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. den Kirchensteuergesetzen der Kirchen die steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG hinzuzurechnen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Verlustausgleich geht somit dem Verlustabzug vor. Dies gilt auch für steuerbegünstigte Einkünfte, z. B. § 34 EStG. Auch hier ist zunächst der Verlustausgleich vorzunehmen. Ist der Verlust höher als die steuerbegünstigten Einkünfte, sind diese Einkünfte in vollem Umfang zu saldieren, sodass die Steuerbegünstigung verloren geht. Es ist unzulässig, die begünstigten Einkünfte ermäßigt zu besteuern und die negativen Einkünfte nach § 10d EStG im Wege des Verlustabzugs zu berücksichtigen.
Rz. 31
Entsprechendes gilt bei der Berücksichtigung von Verlusten neben nach § 35 EStG begünstigten gewerblichen Einkünften. Negative Einkünfte sind vorrangig mit nicht nach § 35 EStG begünstigten Einkünften auszugleichen. Nur wenn diese nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, ist der Verlustausgleich mit den tarifbegünstigten Einkünften durchzuführen.
Rz. 32
Anschließend sind die Hinzurechnungs- und Abzugsbeträge zu berücksichtigen, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzusetzen sind. Der nach § 10d EStG abziehbare Betrag entspricht somit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.
Rz. 33
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist nach folgendem Schema zu ermitteln, § 2 Abs. 3:
Rz. 34
Einnahmen, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berücksichtigt werden, sind mit den negativen Einkünften nicht zu saldieren, z. B. schachtelbegünstigte Einkünfte, steuerfreie Sanierungsgewinne, nicht aber tarifermäßigte Veräußerungsgewinne.
Rz. 35
Zur Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG (negativer Progressionsvorbehalt) kann ein ausländischer Verlust, der sich mangels inländischer Einkünfte nicht oder nicht voll ausgewirkt hat, nach § 10d EStG berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Verluste nach § 2a Abs. 2 EStG überhaupt dem Grunde nach angesetzt werden können, da auch nur dann ein negativer Progressionsvorbehalt in Frage kommt.
Rz. 36
Bei einer Kapitalgesellschaft sind Spenden bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen und erhöhen den Verlust, § 9 Abs. 1...