4.1 Allgemeines
Rz. 65
Durch das SteuerRG 1990 vom 25.7.1988 ist ab VZ 1990 die gesonderte Feststellung des "verbleibenden Verlustabzugs" eingeführt worden, um "Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des für die Zukunft verbleibenden Verlustabzugs zu begrenzen und eine für den Steuerpflichtigen und die Verwaltung bindende Entscheidung über den zukünftigen Verlustabzug zeitnah zu treffen".
Die Wirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs besteht darin, dass ohne vorherige Verlustfeststellung ein Verlustabzug in einem späteren VZ (Verlustvortrag) nicht zulässig ist. Die verfahrensrechtliche Feststellung ist also materiell-rechtliche Voraussetzung für den Verlustvortrag.
4.2 Verbleibender Verlustvortrag
Rz. 66
Gesondert festzustellen ist nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag. Diese Regelung ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 ab VZ 1999 in das Gesetz eingefügt worden und hat den Begriff des "verbleibenden Verlustabzugs" ersetzt. Wegen der Einführung eines neuen § 10d Abs. 3 EStG (aufgehoben) ist der verbleibende Verlustvortrag in einem neuen § 10d Abs. 4 EStG geregelt worden und trotz der Aufhebung des Abs. 3 ab VZ 2004 dort verblieben.
Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach Abs. 2 abziehbaren Beträge, vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellten verbleibenden Verlustvortrag, § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG.
Rz. 67
Die Begriffsbestimmung des verbleibenden Verlustvortrags enthält alle Faktoren, die den verbleibenden Verlustvortrag beeinflussen können, sie müssen aber nicht alle vorliegen und werden dies im Regelfall auch nicht. So dürfte regelmäßig bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Entstehungsjahr des Verlusts ein Verlustvortrag noch gar nicht durchgeführt worden sein.
Ausgangspunkt sind somit die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte (Rz. 44 ff.).
Rz. 68
Die folgenden Schritte entsprechen der für den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag angeordneten Reihenfolge, sodass sich folgendes Schema ergibt (Feststellungsjahr = Jahr 03):
|
Nicht ausgeglichene negative Einkünfte im Entstehungsjahr |
./. |
Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG |
./. |
Verlustvortrag auf das laufende Jahr, § 10d Abs. 2 EStG |
+ |
Verbleibender Verlustvortrag des vorangegangenen VZ |
= |
Verbleibender Verlustvortrag des Jahres 03 |
Beispiel 4
1. |
Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte im VZ 03 |
300.000 EUR |
./. |
Verlustrücktrag in den VZ 02 |
80.000 EUR |
= |
Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.03 |
220.000 EUR |
Zum Ende des Jahres 01 ist die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nicht denkbar, da ansonsten ein Verlustrücktrag nicht möglich gewesen wäre.
2. |
Wie 1. |
|
|
Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte VZ 02 |
100.000 EUR |
./. |
Verlustrücktrag in 01 mangels positiver Einkünfte nicht möglich |
0 EUR |
+ |
Verbleibender Verlustvortrag 31.12.01 |
220.000 EUR |
= |
Verbleibender Verlustvortrag 31.12.02 |
320.000 EUR |
3. |
Wie 1. und 2. |
|
|
Verbleibender Verlustvortrag 31.12.02 |
320.000 EUR |
./. |
Einkommen 03 = Verlustvortrag |
180.000 EUR |
= |
Verbleibender Verlustvortrag 31.12.03 |
140.000 EUR |
Rz. 69
Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern sind bei der Feststellung die negativen Einkünfte auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner entfallenden Verluste im VZ der Verlustentstehung zueinander stehen.
Der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag ist den Ehegatten einzeln in gesonderten Bescheiden oder in einer Ausfertigung in einem zusammengefassten Bescheid bekannt zu geben (§ 181 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 3 AO).
Bei Wechsel der Veranlagungsart sind die Verluste und entsprechend der verbleibende Verlustvortrag aufzuteilen. Diese Aufteilung ist in § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG nicht vorgesehen, sodass entsprechend getrennte Feststellungsbescheide nicht ergehen können.
Hier muss es bei dem einheitlichen Bescheid verbleiben, die Aufteilung kann allenfalls in der Begründung zum Feststellungsbescheid vorgenommen werden.
4.3 Verfahren
Rz. 70
Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag am Schluss eines VZ gesondert festzustellen. Welche VZ gemeint sind, sagt das Gesetz nicht. Unstreitig ist es das Verlustentstehungsjahr, auch wenn der verbleibende Verlustvortrag auf 0 EUR anzusetzen ist, weil der Verlust durch den Verlustrücktrag verbraucht worden ist oder wenn kein Rücktrag erfolgt. Der verblei...